K 52. 797
Hat eine Musterung nicht stattgefunden (I. 11), so werden sämmtliche gestellungspflichtige
Pferde (§§. 4 und 19) der Aushebungs-Commission vorgeführt.
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind in ein Nationale nach Anlage C.
(5. 21) einzutragen und nach den verschiedenen Kategorien getrennt aufzustellen.
Die nicht kriegsbrauchbaren sind sofort zu entlassen.
Ueber die Kriegsbrauchbarkeit und die Art der Verwendung hat der Militär-Commissär
zu entscheiden und seine Gründe hiefür auf Wunsch dem Civil-Commissär anzugeben.
Das leitende oder im Behinderungsfalle ein anderes Mitglied der Musterungs-Commission
hat — sofern nicht die Musterung noch während des Aushebungsgeschäftes fortdauert, und
jedenfalls nach Beendigung derselben, beziehungsweise bei deren Ausfall — bei der Aushebung
der Pferde des Musterungs-Bezirks persönlich gegenwärtig zu sein. Dasselbe hat dabei be-
sonders darauf zu achten, daß sämmtliche ausgewählten Pferde vorgeführt werden und er-
forderlichen Falles die Herbeischaffung der fehlenden zu veranlassen.
F. 27.
Aus den als kriegsbrauchbar anerkannten Pferden ist das auf den Aushebungsbezirk
fallende Contingent, sowie 3½ Zuschlag als Reserve auszuwählen.
Die ausgewählten Pferde werden in ein Nationale nach Anlage C (§. 21), die
Reservepferde in ein besonderes Nationale eingetragen, und kommen sämmtlich zur Abschätzung.
Die außer den ausgewählten und zur Reserve bestimmten etwa noch vorhandenen kriegs-
brauchbaren Pferde werden in den von der Musterungs-Commission eingereichten Nationalen
(§. 21) besonders verzeichnet.
Hat eine Musterung nicht stattgefunden, so wird über diese Pferde gleichfalls ein Na-
tionale nach Anlage C angefertigt.
Die nicht zu unmittelbarer Einstellung in die Truppentheile, sondern als Reserve aus-
gewählten Pferde sind nach ihrer Taxirung den Besitzern zurückzustellen, wobei diesen zu Pro-
tocoll eröffnet wird, daß sie die also designirten Pferde drei Wochen vom Tage der Ab-
sendung der zur unmittelbaren Einstellung ausgehobenen Pferde zur Abgabe verfügbar zu
halten haben, beziehungsweise dieselben bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen innerhalb der-
selben Frist erst nach vorgängiger Anzeige bei der Districts-Verwaltungs-Behörde veräußern
dürfen.