Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

62 
den vorstehend besonders bezeichneten Zusätzen auf der inneren oder zußeren Seite 
des Bandes oder auf den Sendungen selbst irgend andere Zusätze sich befinden 
oder die betreffenden Gegenstände nach ihrer Herstellung durch Druck ꝛc. eine 
weitere Aenderung am Inhalte erhalten haben. 
XVIII. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen 
geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch 
Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, 
Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab- und Ausschneiden 
einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. 
XIX Anstriche, Durch= und Unterstreichungen, sowie nachträgliche Correc- 
turen bloßer Druckfehler sind gestattet, soweit diese Zusätze nicht bestimmt sind, 
eine briefliche Mittheilung zu ersetzen. Das Coloriren von Landkarten und 
Modebildern ist nicht unter die verbotenen Zusätze zu rechnen; es ist jedoch dabe 
vorausgesetzt, daß die Bilder und Karten keine Handzeichnung, sondern durch 
Druck hergestellt sind. 
XX Im inneren Verkehre von Boyern wird die Anwendung der er- 
mäßigten Taxe übrigens auch dann zugelassen, wenn die handschriftliche Ersetzung 
einzelner durchstrichener Worte oder Ziffern lediglich als eine Berichtigung 
des Inhaltes und nicht als Zusatz zu demselben zu erkennen ist. 
XXI Unfrankirte oder ungenügend frankirte Sendungen von Drucksachen 
im Gewichte bis zu 250 Gramm sind wie gewöhnliche unfrankirte Briefe 
zu behandeln, und ist bei Berechnung der für letztere nach ihrem Gewichte treffenden 
Brieftaxe lediglich der Werth der verwendeten Marken in Abzug zu bringen. 
XXII. Sind Sendungen der Art zwar vollständig frankirt, aber nach 
ihrer Beschaffenheit den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechend und deßhalb 
zur Anwendung der ermäßigten Taxe nicht geeignet, so werden dieselben von den 
Postanstalten in Bayern sofort bei der Aufgabe unter geeigneter Belehrung und 
ohne Entwerthung der verwendeten Marken an den Absender zurückgegeben. 
— Kann die Zurückgabe nicht bewirkt werden, so sind solche Sendungen, unter 
Abzug des Werthes der verwendeten Marken gleichfalls als unfrankirt zu behandeln. 
XXIII Unfrankirte oder unzureichend frankirte Sendungen im Gewichte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.