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den vorstehend besonders bezeichneten Zusätzen auf der inneren oder zußeren Seite
des Bandes oder auf den Sendungen selbst irgend andere Zusätze sich befinden
oder die betreffenden Gegenstände nach ihrer Herstellung durch Druck ꝛc. eine
weitere Aenderung am Inhalte erhalten haben.
XVIII. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen
geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch
Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren,
Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab- und Ausschneiden
einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w.
XIX Anstriche, Durch= und Unterstreichungen, sowie nachträgliche Correc-
turen bloßer Druckfehler sind gestattet, soweit diese Zusätze nicht bestimmt sind,
eine briefliche Mittheilung zu ersetzen. Das Coloriren von Landkarten und
Modebildern ist nicht unter die verbotenen Zusätze zu rechnen; es ist jedoch dabe
vorausgesetzt, daß die Bilder und Karten keine Handzeichnung, sondern durch
Druck hergestellt sind.
XX Im inneren Verkehre von Boyern wird die Anwendung der er-
mäßigten Taxe übrigens auch dann zugelassen, wenn die handschriftliche Ersetzung
einzelner durchstrichener Worte oder Ziffern lediglich als eine Berichtigung
des Inhaltes und nicht als Zusatz zu demselben zu erkennen ist.
XXI Unfrankirte oder ungenügend frankirte Sendungen von Drucksachen
im Gewichte bis zu 250 Gramm sind wie gewöhnliche unfrankirte Briefe
zu behandeln, und ist bei Berechnung der für letztere nach ihrem Gewichte treffenden
Brieftaxe lediglich der Werth der verwendeten Marken in Abzug zu bringen.
XXII. Sind Sendungen der Art zwar vollständig frankirt, aber nach
ihrer Beschaffenheit den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechend und deßhalb
zur Anwendung der ermäßigten Taxe nicht geeignet, so werden dieselben von den
Postanstalten in Bayern sofort bei der Aufgabe unter geeigneter Belehrung und
ohne Entwerthung der verwendeten Marken an den Absender zurückgegeben.
— Kann die Zurückgabe nicht bewirkt werden, so sind solche Sendungen, unter
Abzug des Werthes der verwendeten Marken gleichfalls als unfrankirt zu behandeln.
XXIII Unfrankirte oder unzureichend frankirte Sendungen im Gewichte