Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

„Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationale die Zahl von 
geschrieben 
.... Pferden mit 
einer Gesammttare . M 
geschrieben 
Mark richtig abgeliefert worden st, bescheinigi 
(Ort und Datum.) 
Die Aushebungs-Commission. 
(Unterschriften.) 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxratoren. 
(Unterschriften.) 
Das mit dieser Bescheinigung versehene Nationale ist vom Civil-Commissär als Beleg 
der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. — Die Eigenthümer 
der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil-Commissär über die ihnen zustehenden Tar- 
summen Anerkenntnisse nach dem Formular G. 
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem Verzeichniß 
der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (§. 32) eingetragen sind, und die 
Ausstellung eines Attestes hierüber, das dem Verzeichnis, als Liquidationsbeleg beizufügen ist. 
F. 35. 
Der Civil-Commissär sendet die Liqguidation über die abgenommenen Pferde, ferner 
die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tagegelder und Reisekosten 
(§. 16 und 25), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den bezüglichen Belegen 
nach Beendigung des Aushebungs-Geschäfts spätestens binnen 8 Tagen an die Regierungen 
(Kammer der Finanzen). 
Lettere stellen die Kosten fest und ertheilen die zur Zahlung der Beträge für Rechnung 
der General-Kriegscasse erforderliche Anweisung. 
Die Auszahlung an die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen Ablieserung 
der Anerkenntnisse und Quittungsleistung bei der zu bezeichnenden k. Cassa, sobald derselben 
durch Vermittlung der k. Kreiscassa die aus den bereitesten Beständen der General-Kriegs- 
Cassa zu entnehmenden Mittel verfügbar gestellt sind. 
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