Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Die Anordnung einer etwaigen vorschußweisen Auszahlung durch die Kreiscassen bleibt 
dem k. Staatsministerium der Finanzen vorbehalten. 
Die sämmtlichen festgestellten Lihuidationen werden von den Regierungen an das Kriegs- 
Ministerium (Militär-Oekonomie-Abtheilung) zur weiteren Behandlung eingesandt. 
8. 36. 
Grundsätzlich ist jede Aushebungs-Commission verpflichtet, die auf den Aushebungsbezirk 
repartirten Pferde wir klich aufzubringen. 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungs-Geschäfts, soweit sie nicht durch An- 
ordnungen der Aushebungs-Commission beseitigt werden können, ist dem General-Commando 
und der Kreis-Regierung telegraphische Meldung zu erstatten. 
Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß der Aushebungscommission aus den ihr 
durch die Musterungscommission zugesandten Pferden das von dem Verwaltungsbezirk zu 
stellende Contingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht vollzählig aufbringen kann, so ist 
von dem Vorstand der Districtsverwaltungsbehörde, sobald sich dieses übersehen läßt, sofort 
die Vorführung der erforderlichen Zahl noch als kriegsbrauchbar bezeichneten, aber als über- 
zählig von den Musterungscommissionen in die Heimath entlassener Pferde, auf Grund der 
Nationallisten des §. 21 (Anlage C.), anzuordnen. Sollte sich auch aus diesen Pferden der 
Bedarf nicht aufbringen lassen, so ist dies sofort unter Angabe der fehlenden Zahl und 
Gattung der Kreisregierung und dem Generalcommando zu melden. 
Der Regierungspräsident im Einvernehmen mit dem commandirenden General veranlaßt 
die sofortige Gestellung des Ausfalls aus anderen Verwaltungsbezirken des Regierungsbezirkes. 
Der Aushebungscommission steht es frei, hierbei erforderlichen Falls die Vorführung 
sämmtlicher noch vorhandenen Pferde anzuordnen. 
Die Beendigung bes Aushebungsgeschäftes ist von der Aushebungscommission an die 
Kreisregierung und an das Generalcommando mit dem Hinzufügen zu melden, wiepviel kriegs- 
brauchbare Pferde der verschiedenen Kategorien noch in dem Bezirk vorhanden sind. 
§. 37. 
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Verwaltungsbezirkes wegen nachträglich 
erkannter Untauglichkeit eines Theiles derselben das Contingent nicht decken, so sind zu- 
nächst die 3% Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen bereits von 
der Aushebungscommission als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde (8§§. 26 und 27).
	        
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