Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

52. 803 
Sollte auch hierdurch das vollständige Contingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht 
erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungscommissionen als kriegsbrauchbar bezeich- 
neten und noch nicht zur Aushebung vorgestellt gewesenen Pferde des Verwaltungsbezirks auf 
Grund des Nationale (§F. 21) direct an den Aushebungort zu beordern. 
Für den Fall, daß die Aushebungscommission bereits auseinandergegangen sein sollte, 
nimmt der Vorstand der Districtsverwaltungsbehörde bezw. dessen Stellvertreter allein unter 
Zuziehung eines Thierarztes und der drei Taxatoren eine Nachrevision und Abschätzung nach 
Maßgabe der vorstehend dieserhalb gegebenen Bestimmungen vor und sorgt für Bezahlung 
und Ablieferung an die Truppentheile. " 
F. 38. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäftes hat der Vorstand der Districtsverwaltungs- 
behörde dem Regierungspräsidenten über den Verlauf des ganzen Geschäftes sofort Bericht 
zu erstatten und demselben eine Uebersicht nach Anlage H beizufügen. 
Die Regierungspräsidenten stellen diese Uebersichten nach Verwaltungsbezirken zusammen 2% 
und legen dieselben nebst entsprechendem Bericht dem Staatsministerium des Innern vor. 
g. 39. 
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach F. 18 vorräthig zu haltenden Ver- 
sügungen, den Nationalen (Anlage C.), Eidesformulare (Anlage D.), Verzeichnisse (Anlage F.), 
Anerkennntnisse (Anlage G.), und Uebersichten über das Aushebungsgeschäft (Anlage H.) haben 
die Königlichen Regierungen für Rechnung des Militäretats anfertigen zu lassen und schon 
iu Frieden den Districtsverwaltungsbehörden in genügender Anzahl zu übermachen. Die Liqui- 
dation über die Beschaffungskosten qu. Formulare sind von den Regierungen aufzustellen und 
an das Kriegsministerium — Militär-Oekonomie-Abtheilung — zur Anweisung zu übersenden. 
Für Bereithaltung der Blanquets zu den Marschrouten und Regquisitionsscheinen, sowie 
der den Transportführern zu behändigenden Quittungsformulare über Naturalverpflegung, 
Vorspann und Fourage, Quartierbescheinigungen, ferner für Beschaffung und Bereithaltung 
von Koppelzeug, Pferdemaaßen, Mähnentafeln und Pferde-Brenneisen sorgt die Militärbehörde. 
Die Mähnentaseln und Pferde-Brenneisen werden den Districtsverwaltungsbehörden 
durch die Generalcommandos zur Aufbewahrung übermittelt. 
  
  
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