Metadata : Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

1)  die  Fabrikation  von  Seifen,
2)  die  Fabrikation  von  Parfümerieen,
3)  die  Branntwein-Rektifikation,
4)  die  Fabrikation  von  Liqueuren,
5)  die  Fabrikation  anderer  versetzter  Branntweine,  als:
a)  der  zusammengesetzten  Aether,  z.  B.  des  Essig-,  Ameisen-,  Butter-,  Num-,
Salpeter=  und  Salz-Aethers;
b)  der  Fruchtäther,  z.  B.  des  Ananas-,  Aepfel-,  Birnen-,  Erdbeeren=  und  Himbeeren-Aethers;

P)  der  Essenzen,  z.  B.  der  Arrak-,  Cognak-,  Rum-Essenz;
6)  die  Fabrikation  der  Tinkturen  und  spirituösen  Extrakte,
7)  die  Fabrikation  von  Kumstwein  u.  dergl.

8.  2.

Die  Gewerbetreibenden,  welche  für  den  zu  gewerblichen  Zwecken  Verwendung  findenden
Branntwein  die  Steuerrückvergütung  zu  erlangen  wünschen,  haben  ein  hierauf  gerichtetes
Gesuch  bei  dem  Steuerkollegium  einzureichen,  welches  die  Genehmigung  unter  den  erforderlichen
  Kontrole-Maßregeln  in  stets  widerruflicher  Weise  ertheilt.

Die  Bewilligung  der  Steuerrückvergütung  ist  insbesondere  dadurch  bedingt,  daß  der
Branntwein  einen  Stärkegrad  von  mindestens  35  Prozent  nach  Tralles  bei  12,44°%  Reaumur
  ausweisen  und  unter  steuerlicher  Aufsicht,  vor  der  technischen  Verwendung  denaturirt,
d.  i.  zum  menschlichen  Genusse  unbrauchbar  gemacht  werden  muß.

Die  Gewerbetreibenden  haben  die  von  der  Steuerbehörde  vorzuschreibenden  Denaturirungsmittel
  auf  ihre  Kosten  zu  beschaffen.  Die  Steuerbehörde  ist  berechtigt,  diese  Mittel
auf  Kosten  der  Gewerbetreibenden  durch  Steuerbeamte  oder  durch  Sachpverständige  prüfen
zu  lassen,  falls  Zweifel  über  deren  Aechtheit  und  Unverfälschtheit  bestehen.

S.  3.

Für  den  in  Württemberg  selbst  bereiteten  Branntwein,  welcher  zu  gewerblichen  Zwecken
verwendet  werden  soll,  wird  die  Rückvergütung  der  bezahlten  Steuer  nur  dann  gewährt,
wenn  durch  die  von  dem  Steuerkollegium  anzuordnenden  Kontrolen  nachgewiesen  wird,
wie  viel  Malz  zu  seiner  Herstellung  verwendet  worden  ist.