Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

52. 809 
Anlage B. (zu §. 9.) 
Bestimmungen 
über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde. 
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft werden, wird 
Folgendes festgesetzt: 
1) Kürassier-Pferde sollen nicht unter 1 Meter 6P Centimeter, 
2) Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artillerie, sowie Reilpferde überhaupt 
nicht unter 1 Meter 57 Centimeter, 
3) Artillerie= und Train-Stangenpferde nicht unter 1 Meter 62 Centimeter, 
4) Artillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 1 Meter 57 Centimeter 
groß sein. 
Wenn auch nöthigenfalls zum Theil Pferde von niedrigerem Maaß als das angegebene 
angenommen werden können, so darf hierbei in der Regel nicht unter 1 Meter 55 Centimeter 
herabgegangen werden. Dem Alter nach sind Pserde zwischen 6 und 14 Jahren am ge- 
eignetsten für den Kriegsdienst. 
Hengste, tragende Stuten und Mutter-Stuten, die unter 3 Monate alte Fohlen nähren, 
alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Dienst der Kavallerie untauglich 
machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spatlähmung, schadhaften Hufen (als Voll= oder 
Zwanghuf, Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten, Stahlkrebs u. s. w.) behafteten Pferde 
werden nicht genommen, einäugige zu Wagenpferden nur, wenn der Verlust des Auges von 
äußerer Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt. 
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