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Anlage B. (zu §. 9.)
Bestimmungen
über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde.
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft werden, wird
Folgendes festgesetzt:
1) Kürassier-Pferde sollen nicht unter 1 Meter 6P Centimeter,
2) Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artillerie, sowie Reilpferde überhaupt
nicht unter 1 Meter 57 Centimeter,
3) Artillerie= und Train-Stangenpferde nicht unter 1 Meter 62 Centimeter,
4) Artillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 1 Meter 57 Centimeter
groß sein.
Wenn auch nöthigenfalls zum Theil Pferde von niedrigerem Maaß als das angegebene
angenommen werden können, so darf hierbei in der Regel nicht unter 1 Meter 55 Centimeter
herabgegangen werden. Dem Alter nach sind Pserde zwischen 6 und 14 Jahren am ge-
eignetsten für den Kriegsdienst.
Hengste, tragende Stuten und Mutter-Stuten, die unter 3 Monate alte Fohlen nähren,
alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Dienst der Kavallerie untauglich
machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spatlähmung, schadhaften Hufen (als Voll= oder
Zwanghuf, Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten, Stahlkrebs u. s. w.) behafteten Pferde
werden nicht genommen, einäugige zu Wagenpferden nur, wenn der Verlust des Auges von
äußerer Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt.
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