Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

.„N52. 811 
Anlage C. mu K# 21, 26, 27, 28, 32, 38, 3v.) 
Nationale 
der 
als kriegsbrauchbar anerkannten und ausgehobenen") Mobilmachungs-Pferde 
aus dem (Verwaltungs-Bezirk) . Musterungs-Bezirk 
*) 1. In den Blanquets für die Musterungs-Commissionen fallen die Worte „und 
ausgehobenen“ fort. . 
2. In den für die Transportführer bestimmten Nationalen (§. 33) ist die Begzeich- 
nung des Truppentheils r2c., für welchen die Pferde bestimmt sind, der Ueberschrift 
beizufügen. 
3. Die Nationale sind am Schluß von den Aushebungs-Commissären und Taxatoren 
durch Namensunterschrift und Datum zu vollziehen. 
128“
	        
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