Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

. 52. 816 
Anage E. (zu §. 32.) 
Bestimmungen 
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fabrzeuge und 
Geschirre nebst Zubehör. 
1) Die Fahrzeuge sollen vierrädrige Wagen sein mit einem Untergestell von starker 
Construction und mindestens 20 Centner Tragfähigkeit, nicht zu lang gebaut, so daß sie mit 
dieser Last von 2 Pferden gezogen werden können. Die Räder sollen nicht unter 1 Meter 
und nicht über 1,60 Meter hoch, mit eisernen Reifen umgeben sein. Die Breite der Felgen 
soll nicht unter 5 Centimeter und nicht über 12 Centimeter betragen. Geleisbreite landes- 
üblich, Hemmschuh (bzw. Hemmvorrichtung) wünschenswerth. Die Wagen müssen einen Lang- 
baum, eine abnehmbare Wagen-Deichsel, eiserne oder stählerne Achsen und eine bewegliche 
Hinterbracke haben. Die Deichselspitze soll mit einem Beschlag versehen sein, der das Vor- 
legen von Vorderpferden ermöglicht. Es sollen Steuerketten oder Aufhalter von doppeltem 
Leder daran sein. 
Das Obergestell muß aus einem Bretterkasten oder aus 2 Leitern oder aus starkem, 
bis an den oberen Leiterbaum reichendem Korbgeflecht bestehen, vorn und hinten geschlossen 
mit Spriegeln, (Sperrhölzern) über den Leitern und mit einem Sitzbrett bzw. Bocksitz für 
den Fahrer versehen sein. Der innere Ladungsraum soll mindestens 2,25 Kubikmeter betragen. 
2) Die Geschirre, nach Landessitte Kummt= oder Sielen-Geschirre, sollen zweispännig, 
haltbar, in den Ledertheilen geschmeidig sein, Zugstränge von Hanf oder Zugketten, Kreuzleinen 
von Hanf, Bandgurt oder Leder haben. Sielengeschirre sollen Halskoppeln haben. — Halfter 
mit starken, mit Zügeln versehenen Trensengebissen zum Ginknebeln, für jedes Pferd eine 
Halsterkette.
	        
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