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auch für die weitere Annahme dieser Münzen in Zahlung bei den übrigen Staatscassen
während der dreimonatlichen Einlösungsfrist Vorsorge getroffen ist.
München, den 10. November 1876.
v. Pfeufer. v. Berr.
Der General--Secretär:
Graf v. Hundt, Minssterialrath.
(Abdruck.)
(Nr. 1148.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweithalerstücke und Eindrittel-
thalerstücke deutschen Gepräges. Vom 2. November 1876.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233
hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
8. 1.
Die Zweithaler= (3½ Gulden-) Stücke und die Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges
gelten vom 15. November 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 15. November 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten
Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§. 2.
Die im Umlauf befindlichen Zweithaler= (31., Gulden-) und Eindrittelthalerstücke deutschen
Gepräges werden in der Zeit vom 15. November 1876 bis 15. Februar 1877 von den durch die
Landes = Zentralbehörden zu bezeichnenden Landeskassen nach dem in Artikel 15 des Münz-
gesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reiches
sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs= oder Landesmünzen umgewechselt.
Nach dem 15. Februar 1877 werden die Zweithaler= (3½ Gulden-) und Eindrittel-
thalerstücke deutschen Gepräges auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Ummechs.
lung angenommen.