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8. 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und
anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälschte
Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 2. November 1876.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
Staatodienst-Machrichten.
Seine Majestät der König haben
Sich unter'm 3. November l. Is. allergnä-
digst bewogen gefunden, vom 16. November
I. Is. an:
I. den Geheimen Haus= und Staats-Archivar,
Geheimen Hofrath und ordentlichen Pro-
fessor der Universität München, Dr. Jo-
hann Michael von Söltl, seinem aller-
unterthänigsten Ansuchen entsprechend, auf
Grund des §. 22 lit. B und C der IX. Bei-
lage zur Verfassungsurkunde in seiner Eigen-
schaft als Geheimer Haus= und Staatsar-
chivar unter huldvoller Anerkennung seiner
langjährigen, treuen und ersprießlichen
Dienstleistung in den wohlverdienten Ruhe-
stand zu versetzen;
II. die hiedurch in Erledigung kommende Stelle
des k. Geheimen Haus= und Staatsarchi-
vares dem Reichsarchivs-Assessor Dr. Ludwig
Rockinger, unbeschadet seiner Eigenschaft
als Ehrenprofessor der Universität München,
zu verleihen;
III. bis auf weiteres dem k. Geheimen Staats-
archive statt eines Geheimen Registrators
einen weiteren Secretär beizugeben und
diese Stelle dem Praktikanten im allgemeinen
Reichsarchive, Max Neudegger, in pro-
visorischer Diensteigenschaft zu verleihen.
Königlich Allerhöchste Penehmigung zur
Annahme einer fremden Decoration.
Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, dem k.
Kämmerer und General-Intendanten Carl
Freiherrn von Perfall die Bewilligung zur
Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner
Majestät dem Könige von Schweden und
Norwegen verliehenen Commandeur-Großkreuzes
des kgl. schwedischen Nordstern-Ordens zu
ertheilen.