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des Gemeindepflegers und zweier Gemeindebevollmächtigten vom 10. Juli 1868 beigelegt, wodurch
die Verausgabung dieser Gelder in der in der Rechnung vorgetragenen Weise bestätigt wird.
Als diese Rechnung den hiezu versammelten Gemeindegliedern vorgelesen wurde, wurde
von einigen Gemeindegliedern der specielle Nachweis über die Verwendung von 3910 fl. 42 kr.
gefordert, worauf der Gemeindevorsteher Hir schmann erklärte, daß solcher Nachweis jede
Stunde vorgelegt werden könne. Diese Rechnung wurde dem k. Bezirksamte Nürnberg vor-
gelegt, welches hierauf am 7. August 1868 resolvirte, daß die Rechnung im Wesentlichen zu
keinen Erinnerungen Anlaß gegeben habe.
Die Gemeinde Erlenstegen bestand aber in einer Eingabe an das k. Bezirksamt
Nürnberg vom 10./11. Juni 1870 auf einem specificirten Nachweise der Verwendung dieser
Kriegskostenentschädigungsgelder; es wurde jedoch dieses Verlangen vom k. Bezirksamte Nürnberg
unter'n 18. Juni 1870 als ein unberechtigtes zurückgewiesen, weil die Vertheilung Sache des
Gemeindevorstehers sei, der wohl den einzelnen Pflichtigen, nicht aber der Gemeinde hiefür ver-
antwortlich sei, eine Beschwerde von einem Quartierträger oder sonstigem Entschädigungsberech-
tigten, die Gemeinde inbegriffen, aber nicht vorliege.
Dieß veranlaßte die Gemeinde Erlenstegen, den Rechtsweg zu beschreiten.
Sie ließ dem ehemaligen Bürgermeister Conrad Hirschmann am 4. November 1871 eine
an das k. Bezirksgericht Nürnberg gerichtete Klage auf Rechnungsstellung über die Verwendung
der mehrerwähnten 3910 fl. 42 ½ kr. Kriegslastenentschädigungsgelder zustellen, da der summarische
Rechnungsausweis nicht genüge. Sie sei zu dieser Klage befugt, weil Beklagter fragliche
Einnahme für ihre Rechnung gemacht und weil die sämmtlichen Gemeindeglieder und Quartier-
träger ihre etwaigen Rechte an die Gemeinde abgetreten haben. Es wurde beantragt, den
Beklagten zu verurtheilen, über die Verwendung der vereinnahmten Kriegslastenentschädigung
von 3910 fl. 42 kr. Rechnung zu legen und specielle Nachweise vorzulegen.
Der Beklagte bestritt die Zuständigkeit der Gerichte. Durch Urtheil des k. Bezirksgerichtes
Nürnberg vom 7. Mai 1872 wurde die Klage von hier — von den Gerichten — unter Verur-
theilung der Klagspartei in sämmtliche Kosten abgewiesen, weil der Beklagte, welcher die an
die Kriegsentschädigungsberechtigten auszuzahlenden Gelder in seiner Eigenschaft als Bürger-
meister in Empfang genommen und zu vertheilen hatte, weder mit der Gemeinde Erlenstegen,
noch mit den einzelnen Empfangsberechtigten in einem privatrechtlichen Verhältnisse stehe, nicht
diesen, sondern nur der vorgesetzten Administrativbehörde für die Verwendung dieser Gelder
rechnungspflichtig sei. Halte sich ein Empfangsberechtigter für verkürzt, so könne er sich wegen