Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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kehre mit Oesterreich-Ungarn uud Luxemburg „eingeschrieben“ d. i. unter beson- 
derer Gewähr der Postanstalt und gegen Bescheinigung der Aufgabe und der 
Abgabe abgesendet werden. 
II Solche Sendungen müssen von dem Absender mit der dieses Verlangen 
bezeichnenden Bemerkung „Einschreiben“ versehen werden. 
III Bezüglich der Beschaffenheit und des Verschlusses dieser Sendungen 
gelten die nämlichen Vorschriften, wie für gewöhnliche Briefpostsendungen. 
IV Eingeschriebene Briefe und Schriftenpackete können entweder unfrankirt 
oder frankirt abgesendet werden und unterliegen dabel denselben Taxbestimmungen 
wie gewöhnliche Briefpostsendungen ihrer Kategorie. 
V Fur das Einschreiben ist außerdem noch eine besondere Gebühr von 
20 Pfennig zu entrichten, welchejederzeit zugleich mit der Tare selbst eingehoben wird. 
VI Im Falle der Frankirung wird diese Gebühr durch Freimarken ent- 
richtet und steht es im Belieben des Absenders, die Marken schon vor der Ein- 
lieferung zur Post aufzukleben. 
VII. Wünscht der Aufgeber einer eingeschriebenen Briefpostsendung neben 
der Aafgabebescheinigung von Seite der Postanstalt auch noch die Beibringung 
einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten durch Vermittelung der Post- 
anstalt, so hat derselbe dieses Verlangen auf der Apresse der Sendung durch die 
Bemerkung „gegen Rückschein“ auszudrücken, und zugleich sich namhaft zu machen 
oder den Namen bezw. die Chiffre der Person zu bezeichnen, an welche der 
Rückschein auszuhndigen ist. 
VIII Für den Rückschein ist eine Gebühr von 20 Pfennig bei der Auf- 
gabe, demnach stets vom Absender zu entrichten. 
IX Im innern Verkehre von Bayern, sowie nach den übrigen obenbenannten 
Postgebieten kann einem solchen Verlangen in Bezug auf Briefe, Postkarten 
und Schriftenpackete, Drucksachen und Waarenproben ohne Beschränkung stattge- 
geben werden. 
X Bei Postanweisungen flndet das Verfahren des Einschreibens sowie 
die Beschaffung von Rückscheinen keine Anwendung. 
XI Sendungen der k. Behörden, sowie Sendungen der Advocaten in 
Armensachen — letztere insoferne, als dieselben nach den desfallsigen besonderm
	        
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