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des Innern und der Finanzen vom 29. April 1867 8. 3 und 7 und des k. Staats-
ministeriums des Innern vom 27. März 1867 §. 6, 8, 9 und 19 war die Ausnahmr der
Anmeldungen und Nachweise der desfallsigen Ansprüche der Districtsverwalt den die
Prüfung und Festsetzung der Entschädigungsbeträge der hiefür eigens gebildeten, ver unmitel.
baren Leitung des k. Staatsministeriums des Innern unterstellten Kriegslastenausgleichungs-
commission übertragen. Die Districtsverwaltungsbehörde hatte die festgesetzten Vergütungs-
und Entschädigungsbeträge an die eniengere auszubezahlen und die Quittungen zu
erheben und die Centralstaatscasse hatte als Kriegslastenausgleichungscasse Rechnung zu stellen.
Den Districtsverwaltungsbehörden war nur gestattet, den Gemeindebehörden die Augen-
scheinsaufnahme zu übertragen, Gemeindezeugnisse in Ermanglung anderer Behelfe als Beweis-
mittel anzunehmen und zu würdigen. Die aufgestellten Kostenberechnungen mußten im Gemeinde-
hause zur Einsicht der Betheiligten und zur Nachtragung etwaiger Ergänzungen aufgelegt werden.
Da dieser Beschluß des k. Bezirksamts Nürnberg auf die Beschwerde der Gemeinde
Erlenstegen am 23. August 1873 von der k. Regierung und am 21. Februar 1874
vom k. Staatsministerium des Innern bestätigt wurde, so ist die Sache, soweit Rechnungs-
stellung gefordert wird, definitiv endgiltig verbeschieden.
Wemn der k. Advocat Frankenburger in Nürnberg als Anwalt der Gemeinde Erlen-
stegen nun in seiner Denkschrift ausführt, daß Conrad Hirschmann als Mandatar der
einzelnen Empfangsberechtigten diesen für die richtige Vertheilung und Auszahlung der Ent-
schädigungssumme verantwortlich und daß die Gemeinde nur als Privatperson, nämlich als
Cessionarin der sämmtlichen Empfangsberechtigten aufgetreten sei, daß deßhalb für den erhobenen
Anspruch die Gerichte zuständig seien, so macht er hiemit ein ganz anderes Sach= und Rechts-
verhältniß geltend, als das von dem k. Bezirksamte Nürnberg verfolgte, vor welchem die
politische Gemeinde Erlenstegen gegen C. Hirschmann als ihren ehemaligen Gemeinde-
vorsteher also auf Grund seiner amtlichen Wirksamkeit aufgetreten ist und Rechnungsstellung
begehrt hat.
In der Rlage war allerdings auch erwähnt, daß die sämmtlichen Gemeindeglieder und
Quartierträger ihre etwaigen Rechte an die Gemeinde Erlenstegen abgetreten haben, in
dieser Beziehung hat das k. Bezirksgericht aber seine Competenz nicht abgelehnt, vielmehr den
Empfangsberechtigten, denen die festgestellten Entschädigungsbeträge für die einzelnen Leistungen
bekannt’ gemacht worden, die Klage vor dem Cirilgerichte für den Fall, daß sie durch unrichtige
Vertheilung aus Verschulden des C. Hirschmann beanachtheiligt worden, ausdrücklich offen