Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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hier den verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Landgerichte und dem k. Bezirksamte 
Dillingen betreffend, zu Recht: 
daß in dieser Sache die Gerichte zuständig seien. 
Gründde. 
Die 34 Anwesensbesitzer von Riedsend üben das ihnen zustehende Schafweiderecht ge- 
meinschaftlich in der Art aus, daß sie den aus ihrem Grundbesitze gebildeten Weidebezirk jähr- 
lich verpachten, den Pferch unter sich versteigern und zur Einhebung der Rente sowie zur Be- 
streitung der Lasten einen Cassaverwalter (bisher den Gemeindepfleger) aufstellen, welcher den 
Ertrag auf die einzelnen Berechtigten nach dem Steuerfuße auszuschlagen, vom Antheile eines 
Jeden die demselben obliegende Leistung zur Gemeindecasse unmittelbar an diese abzutragen 
und den verbleibenden Rest an die Berechtigten auszuzahlen hat. 
Nach Stellung und Erledigung der Gemeinderechnung von Riedsend vom Jahre 1871, 
gegen welche von keiner Seite ein wesentlicher Anstand erhoben worden war, ließ der An- 
wesensbesitzer und Bürgermeister Winkler von Riedsend durch einen Anwalt am k. Bezirks- 
amte Dillingen zur Anzeige bringen, daß sich Griener über einen Theil des Schafweideertrages bisher 
nicht ausgewiesen habe und beantragte, denselben zur Zahlung des fehlenden Betrages anzuhalten. 
Nach gepflogenen Erhebungen wies das Bezirksamt Dillingen durch Beschluß vom 
23. Juni 1873 den gestellten Antrag angebrachten Ortes ab und verwies den Antragsteller 
auf den Civilrechtsweg, weil die Gemeinderechnung pro 1871 vollkommen erledigt, Griener 
als Verwalter der Schafweidecasse nicht der Gemeinde, sondern den Weideberechtigten 
zur Rechnungsstellung verpflichtet sei und sohin eine reine Privatrechtssache vorliege. 
In Folge dessen ließ Taver Winkler in Gemeinschaft mit 28 anderen Mitgliedern 
fic Weidegenossenschaft von Riedsend dem Jos. Griener als Casseverwalter der am Schef- 
weiderecht und Pferchrecht nutzungsberechtigten Gemeindeglieder von Riedsend eine Klage mit 
Ladung zum k. Landgerichte Dillingen zustellen und stellte dabei den Antrag, denselben für 
schuldig zu erkennen, den aus den Schafweideerträgnissen noch bestehenden Activrest von 74 fl. 
12 kr. in Verrechnung zu bringen und unter die Kläger zu vertheilen. 
Vom k. Landgerichte Dillingen wurde jedoch nach öffentlicher Verhandlung der Sache, 
bei welcher die Kläger die vom k. Bezirksamte Dillingen geprüfte und verbeschiedene Gemeinde- 
rechnung von 1871 sowie die Schafweiderechnung für das gedachte Jahr vorlegten, mit Urtheil 
vom 27., Februar 1874 die Klage abgewiesen, weil die Verpachtung der Schafweide, die 
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