Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Dieses Vorbringen der Kläger wird durch den Inhalt der von denselben in Vorlage 
gebrachten Gemeinderechnung und Schafweiderechnung pro 1871 sowie durch den Inhalt der 
von ihnen in Bezug genommenen Acten des k. Bezirksamtes Dillingen, die Revision der Ge- 
meinderechnung Riedsend betreffend, bestätigt. 
Zwar ist die am 27. Jänner 1872 gestellte Schafweiderechnung von 1871 als solche 
der „Landgemeinde Riedsend“ überschrieben und schließt dieselbe mit den Worten: „die Ge- 
meindeverwaltung“, dieselbe ist jedoch von keinem Mitgliede der Gemeindeverwaltung unter- 
zeichnet und der Gemeindeverwaltung als solcher auch nicht zur Genehmigung vorgelegt worden, 
ferner kömmt in der Rechnung der Gemeinde Riedsend von 1871 die Schafweide als renti- 
render Theil des Gemeindevermögens nicht vor; es wurde gegen diese Rechnung, obgleich in 
derselben der Schafweide gar nicht gedacht ist, eine Erinnerung nicht erhoben und am 20. 
August 1872 dem Rechnungssteller von dem k. Bezirksamte das Absolutorium ertheilt. 
Aus den in Bezug genommenen bezirksamtlichen Acten ergibt sich weiter, daß zwar in 
früheren Jahren die Pacht= und Weidegelder als in die Gemeindecasse gehörig und dahin 
zu verrechnen erachtet wurden, daß dieses jedoch in den letzteren Jahren nicht mehr der Fall 
war, im Revisionsbescheide vom 25. Mai 1871 zur Gemeinderechnung vom Jahre 1870 
vielmehr ausgesprochen wurde, daß nicht der Gemeinde, sondern den Gemeindegliedern das 
Weiderecht zustehe, daher auch die Auslagen auf Ausschreibung der Schafweide nicht aus der 
Gemeindecasse bestritten werden dürfen. Demzufolge wurde seit dem Jahre 1871 die Rech- 
nung über den Ertrag der Schafweide selbstständig behandelt und der Verwaltungsbehörde 
nicht mehr zur amtlichen Revision vorgelegt. 
Die Aufstellung in den bezirksgerichtlichen Entscheidungsgründen, daß die Schafweide- 
rechnung einen Theil der Gemeinderechnung bilde, daß die Casse und Rechnung hierüber immer 
von der Gemeinde geführt und von der Verwaltungsbehörde jedes Jahr revidirt worden sei, 
steht daher mit dem Inhalte der erwähnten Acten und Actenstücke im Widerspruche und 
widerspricht auch die weitere Annahme, daß die Klage gegen Griener in seiner Eigenschaft 
als G gensverwalter gerichtet sei, den ausdrücklichen und bestimmten Erklärungen 
der Kläger. 
Wird nun ferner erwogen, daß die Gemeinde Niedsend, wie das k. Bezirksgericht 
Donauwörth ausdrücklich constatirt, ein Weiderecht nicht besitzt, daß die aus dem Weide- 
erträgnisse von dem Cassier Griener an die Gemeindecasse gemachten Zahlungen in der 
Gemeinderechnung nicht als Einnahmen aus der Schafweideverwaltung, sondern als Leistungen
	        
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