Beil. II. III. 11
(Umlagen) der Gemeindeangehörigen vorgetragen sind, dast sohin der Beklagte hiebei lediglich
als Mandatar oder Geschäftsführer der Weidegrundbesitzer handelte und mit gegenwärtiger
Klage auch nur in solcher Eigenschaft, sohin aus einem Titel des bürgerlichen Rechtes in
Anspruch genommen wird, so ergibt sich, daß die erhobene Klage einen privatrechtlichen An-
spruch verfolgt, und daß, nachdem die Cognition über diesen Anspruch durch keine gesetzliche
Bestimmung den Gerichten entzogen ist, eine Justizsache vorliegt, weßhalb, wie geschehen, zu
erkennen war.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung der obersten Gerichtshofes am
zwanzigsten December achtzehnhundert fünf und siebenzig, wobei zugegen waren: Präsident Dr.
von Neumayr, Ministerialrath von Bezold, Rath am obersten Gerichtshofe Braun,
Ministerialrath von Pummerer, Nath am obersten Gerichtshofe Dr. von Langlois,
Ministerialrath v. Heckenlauer, Rath am obersten Gerichtshofe Dirrigl, Generalstaats-
anrvalt von Haubenschmied und Untergerrichtsschreiber Mayerhofer.
(Unterschrieben sind):
Dr. von Nenmayr.
Mayerhofer.
Be ilage III zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1876.
Erkenntniß des obersten Gerichtshecs des Königreiches vom 20. December 1875 in Sachen der
Landgemeinde Wasserburg gegen die Stadtgemeinde Günzburg wezen Freiheit von der Schulhaus-
baulast, nun den bejahenden Competengconflict zwischen der k. Regierung von Schwaben und Neuburg,
Kammer des Innern, und dem k. Bezinksgerichte Augsburg betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der oberste Gerichtshof des Rönigreichs in Sachen der Landgemeinde Wasserburg gegen
die Stadtgemeinde Gün zburg wegen Freiheit von der Schulhausbaulast, nun den bejahenden
Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer des
Innern, und dem k. Bezirksgerichte Augsburg zu Recht:
daß in dieser Sache die Verwaltungsbehörden zuständig seien.