Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Gründe. 
Zwischen den Gemeinden Günzburg und Wasserburg bestanden mehrere Differenzen, 
insbesondere über das Armenwesen, das Schulgeld und die Gemeindeflurgrenzen. 
Am 30. November 1824 schlossen diese beiden Gemeinden vor dem k. Landgerichte 
Günzburg einen Vergleich, daß ihre Armenpflegen gänzlich getrennt werden und die Gemeinde 
resp. der Magistrat und der Armenpflegschaftsrath der Stadt Günzburg der Gemeinde 
Wasserburg von dem gemeinschaftlichen Armenfonde zu 12,000 fl. die Summe von 1500 fl. 
in Obligationen cedire, wogegen diese Gemeinde die im Rückstande gebliebenen Almosengelder 
an die Armen in Wasserburg zu berichtigen, und zur Bezahlung der Schulgelder für die 
Kinder von Wasserburg eine jährliche Aversal-Summe an den Localschulsond Günzburg 
von 25 fl. zu entrichten übernehme. 
Dieser Vergleich wurde von der k. Regierung des Oberdonaukreises am 4. Februar 1825 
sowohl bezüglich der Trennung des Armenfonds als auch im Betreffe der damit in Verbin- 
dung gebrachten quotativen Theilnahme an dem Localschulfonde zur Berichtigung des Schul- 
geldes für die armen Kinder von Wasserburg bestätiget, worauf derselbe inhaltlich Prokocolls 
des k. Landgerichts Günzburg vom Z. April 1825 durch Ueberweisung von Obligationen 
vollzogen wurde. 
Ueber die Streitigkeiten wegen der Flurgrenzen kam am 14. Oktober 1825 vor dem 
k. Landgerichte Günzburg ein Vergleich zu Stande, in welchem die Gemeinde Gün zburg 
der Gemeinde Wasserburg mehrere Grundstücke überwies. 
Zugleich wurden Differenzen aus der Grundherrlichkeit, welche die Stadt Günzburg 
über Wasserburg 1748 erworben hatte, ausgeglichen. 
In einem Nachtrage hiezu vom 9. November 1825 wurde auch das bei den Vorver- 
handlungen bereits in einem Schreiben des Magistrats Günzburg vom 11. August 1825 
angeregte Uebereinkommen gerichtlich verlautbart, daß diejenigen Einwohner von Günzburg, 
welche in der Gemeindeflur Wasserburg Güter besitzen, nicht das Geringste an die Ge- 
meinde Wasserburg zur Bestreitung der Gemeindelasten beitragen dürfen, was der nämliche 
Fall sein solle rücksichtlich der Gemeindelasten von Günzburg für die Einwohner von 
Wasserburg, welche Güter in der Gemeindeflur Günzburg besitzen. 
Unter'm 13. November 1826 wurde über den Inhalt des Vergleichs vom 14. October 
1825 ein Kaufbrief ausgefertigt. 
Als der Magistrat Günzburg wiederholt auf Abtrennung der Schulpflichtigen von
	        
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