Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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gleichung bestandener Differenzen abgeschlossenen Verträgen von einer Verpflichtung 
der Gemeinde Wasserburg zur Theilnahme an den Kosten für Schulhausbauten 
keine Erwähnung geschehen sei, 
3) weil der Stadtmagistrat Günzburg in einem Schreiben vom 11. August 1825 
ausdrücklich anerkannt habe, daß die Einwohner von Wasserburg zu Umlagen 
von Günzburg nicht beigezogen werden dürfen, und 
4) weil die Gemeinde Wasserburg innerhalb eines Zeitraumes von 50 Jahren 
niemals zur Concurrenz-Leistung beigezogen worden sei, weßhalb der Stadt 
Günzburg wegen Verjährung die ausschließliche Baupflicht an den Schul- 
Localitäten obliege. 
Diese Beschwerdegründe seien jedoch zum Nachweise der behaupteten Concurrenzfreiheit 
unbehelflich, denn der Vertrag vom 30. November 1824 habe die Trennung der Armenpflege 
der genannten Orte zum Hauptinhalte, hinsichtlich der Schulgelder, deren Ausstände sich immer 
vermehrt hatten, wollte nur die in deren Entrichtung Seitens der Gemeinde Wasserburg 
herrschende Unordnung beseitigt werden. Der hierüber getroffenen Bestimmung könne nach 
der ausgesprochenen Intention der contrahirenden Theile und dem Wortlaute der Vertrags- 
bestimmung die extendirende Deutung, daß die Gemeinde Wasserburg von der Pflicht zu 
weiteren Leistungen für Schulzwecke des Schulsprengels befreit sei, nicht gegeben werden. Da 
diese ertendirende Auslegung des Vertrags falsch sei, so könne auch dem mit Bezugnahme auf 
diesen Vergleich vom 30. November 1824 erklärten Proteste vom 10. Juni 1842 keinerlei 
Wirkung beigemessen werden. 
Die sub 2 erwähnten Verträge, nämlich der Vertrag vom 14. October 1825, der 
Nachtrag hiezu vom 9. November 1825 und der Vertrag vom 13. November 1826, sowie 
das Vollzugsprotocoll vom 8. April 1825, welche nicht beigebracht worden, seien irrelevant, 
da sie nach der Ertlärung der Beschwerdeführerin selbst über die Verpflichtung der Gemeinde 
Wasserburg zur Concurrenzleistung für Schulhausbauten in Günzburg keine 
Andentung enthalten, somit die Concurrenzfreiheit der Beschwerdeführerin nicht beweisen können. 
In der Urkunde vom 11. August 1825, welche blos einen Vertragsentwurf bilde, sei nur 
den beiderseitigen Forensen der Gemeinde Wasserburg und Günzburg Abgaben-Freiheit 
zugestanden und nirgends anerkannt, daß die erstgenannte Gemeinde von jeder Beitragsleistung 
für Schulzwecke der Gemeinde befreit sei. 
In der Behauptung, daß die Gemeinde Wasserburg seit 50 Jahren nie zur Con-
	        
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