Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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bauten verwendet worden, ohne daß Concurrenz der Gemeinde Wasserburg verlangt 
worden sei. 
Durch Vertrag vom 30. November 1824 sei festgesetzt worden, daß Wasserburg 
außer einer Aversalsumme von 25 fl. jährlich weitere Beiträge an die Stadtgemeinde Günz- 
burg nicht zu leisten habe. 
Der Magistrat Günzburg habe auch mehrfach anerkannt, daß die Einwohner 
Wasserburgs zu Umlagen bei Schulhausbauten in Günzburg nicht beigezogen werden 
dürfen. 
Hienach bestehen für die Klägerin privatrechtliche Titel auf Befreiung von der ihr nach 
Art. 7 des Schuldotations-Gesetzes obliegenden Concurrenzpflicht, nämlich: 
a) der Vergleich vom 30. November 1824, 
b) die constante Observanz und das dieser entsprechende Herkommen, eventuell 
) Extinctioverjährung. 
Hierüber wurde sich auf die oben angeführten Urkunden, namentlich auf 
1. den Vergleich vom 30. November 1821, 
2. die Regierungsentschließung vom 4. Februar 1825, 
3. das Schreiben des Magistrats Günzburg vom 11. August 1825, 
4. das Protocoll vom 14. October 1825 mit Nachtrag vom 9. November 1825, 
5. den gerichtlichen Kaufbrief vom 13. November 1826 und 
6. die Erklärung der Gemeinde Wasserburg vom 10. Jii 1842 
bezogen, weßhalb die Entscheidungen der Administrativbehörden, in denen die privatrechtlichen aus 
dem früheren Grundverbande resultirenden Rechtsverhältnisse nicht vorgetragen worden, nicht 
maßgebend seien. 
Der Anwalt der beklagten Gemeinde Günzburg bestritt zunächst die gerichtliche Com- 
petenz, weil bereits rechtskräftige Entscheidung der Administrativbehörden vorliege, und bean- 
tragte Abweisung der Klage. 
Durch Urtheil des k Bezirksgerichts Augsburg vom 24. November 1874 wurde, ohne 
die Einrede der Incompetenz zu berühren, die Klage abgewiesen, weil die beiden Rechtstitel 
des Vergleiches und der Extinctioverjährung, worauf die Klage sich stütze, unhaltbar seien. 
Die im Vergleiche vom 30. November 1824 über die Trennung der Armenpflegen ent- 
haltene Bestimmung bezüglich der Schule habe nach der Natur und dem Zwecke des Vergleiches 
nur das Schulgeld für arme Kinder zum Gegenstande, was auch in der Regierungsentschließung
	        
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