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ernannte Rath am obersten Gerichtshofe Dirrigl Vortrag, worauf der k. General-Staats-
anwalt, da von Seiten der Parteien Niemand erschienen ist, den Antrag stellte, auszusprechen,
daß in der Sache die Verwaltungs-Behörden zuständig sind.
Diesem Antrage war auch zu entsprechen.
Der vorliegende Streit darüber, ob die Gemeinde Wasserburg, deren Kinder die
Schule in Günzburg besuchen, zum Unterhalte der Schullocalitäten in Günzburg con-
currenzpflichtig sei, betrifft einen Gegenstand des öffentlichen Rechtes, da der Staat den öffent-
lichen Unterricht und insbesondere das Volks-Schulwesen im allgemeinen Interesse unter seine
Oberaufsicht genommen hat, und dessen Controle durch die hiezu bestellten öffentlichen Organe
üben läßt.
Vcrordn, vom 15. April 1817, die Formation der Ministerien betr., Reggsbl. Scite 343
. 49 lit. b.
Verordn. vom 17. Decimber 1825, die Formation und den Wirkungskreis der obersten
Verwaltungsstellen in den Kreisen betr., Regnsbl. Seite 1062 §. 38. «
Deßwegen ist auch die Aufbringung der Mittel für die deutschen Schulen und inson-
derheit der bauliche Unterhalt der Schulhäuser nicht dem Rechtsverkehre der einzelnen Staats-
angehörigen überlassen, sondern sind die Mittel hiezu von den Gemeinden als organischen
Gliedern des Staates, und wenn der Schulsprengel mit der politischen Gemeinde nicht zu-
sammenfällt, von den einzelnen Bestandtheilen des Schulsprengels allenfalls mit Zuschüssen
aus Mitteln des Kreises zu beschaffen, wie das Gesetz über die Gemeindeumlagen vom 22.
Juli 1819 Art. 1 lit. b Ziff. 9 Art. VI und XIV, dann das Gesetz über die Aufbringung
des Bedarfes für deutsche Schulen vom 10. November 1861 Art. 1, 5, 6 und 7 zu ent-
nehmen gibt; und sind Streitigkeiten hierüber, und insbesondere über die Schulgebäude und
ihre Baulast in §. 41 und 50 der Form.-Verord. vom 17. December 1825 der Ver-
waltung zur Entscheidung zugewiesen.
Es haben somit die Verwaltungsbehörden und Stellen den vorliegenden Streit mit Recht
als einen Gegenstand ihrer Zuständigkeit verbeschieden.
Die Gemeinde Wasserburg hat aber nach dieser Verbescheidung die Sache an die
Civilgerichte gebracht, um ein Urtheil zu erwirken, daß die Stadtgemeinde Günzburg ihre
Freiheit von der Concurrenzpflicht zu den Schulhausbauten in Günzburg anzuerkennen habe.
Sie erachtet die Gerichte für zuständig, weil sich ihr Begehren auf eivilrechtliche Titel stütze,
1) auf einen Vertrag, nämlich auf den mit der Stadtgemeinde Günzburg am
30. November 1824 abgeschlossenen Vergleich,