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Die Gemeinde Wasserburg nimmt zur Begründung der Zuständigkeit der Gerichte
auch Bezug auf ihr früheres Grundbarkeitsverhältniß zur Stadt Günzburg, welche die
Grundherrlichkeit über sie erworben hatte, und auf den Gemeindeverband, in welchem sie mit
der Stadt Günzburg gestanden sei.
Allein das Grundbarkeitsverhällniß begründet lediglich Rechte und Verpflichtungen der
Grundholden zum Grundherrn und vermag das öffentlich rechtliche Verhältniß der beiden
Gemeinden bezüglich der Schule nicht in ein privatrechtliches umzugestalten; und der Gemeinde-
verband, in welchem Günzburg zu Wasserburg gestanden sein soll, ist an sich selbst
öffentlich-rechtlicher Natur, weßhalb um so weniger abzusehen ist, wie dadurch ein privatrecht-
liches Verhältniß zwischen beiden Gemeinden in Betreff der Schule entstanden sein soll.
Es war somit bei dem öffentlich-rechtlichen Charakter der vorliegenden Sache wie geschehen
zu erkennen.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am
zwanzigsten December achtzehnhundert fünf und siebenzig, wobei zugegen waren: Präsident
des obersten Gerichtshofes Dr. von Neumayr, Ministerialrath von Bezold, Rath am
obersten Gerichtshofe Braun, Ministerialrath von Pummerer, Rath am obersten Gerichts-
hofe Dr. Anton von Langlois, Ministerialrath von Heckenlauer, Rath am obersten
Gerichtshofe Dirrigl, Generalstaatsanwalt von Haubenschmied und Untergerichtsschreiber
am obersten Gerichtshofe Mayerhofer. «
(Untetfchricbcnstnd:)
Dr. von Neumayr.
Mayerhofer.