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begründet, daß Kläger auf seine Eigenschaft als Cinwohner und Bürger der Stadt
Naiserslautern sein Necht stüge und in dieser Eigenschaft die bezügliche Vergütung in Anspruch
nehme; die Entscheidung der Frage aber, ob und welche Rechte ein Gemeindebürger an den
Nutzungen aus dem Gemeindevermögen habe, zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
gehöre; als solche Gemeindenutzungen aber auch im gegebenen Falle die der Stadt Kaisers-
lautern und den weiteren Gemeinden an fremdem Eigenthum — dem Rcichswalde — zustehen-
den Berechtigungen erachtet werden müßten.
Es wird desfalls hingewiesen auf die Vestimmungen des Gesetzes vom 29. April 186.
die Gemeindeordnung für die Pfalz betreffend, namentlich die Art. 27 und 93 allda und
werden noch weiter beigezogen die früheren bezüglichen Bestimmungen in den Gesetzen vom
14. December 1789 Art. 60, vom 10/11. Juni 1793 Sect. 5 Art. 2, vom 16. Fruc-
tidor III und vom 28 Pluviose VIII Art. 15.
Nläger Schön erklärte auf geschehene Mittheilung des erhobenen Competenzconflictes durch
Schreiben vom 10. März 1875, daß er keine Veranlassung habe, eine Denkschriftüber die Zuständig-
keitsfrage einzureichen und die Entscheidung hierüber dem Ermessen desobersten Gerichtshofes überlasse.
Für die Stadt Kaiserslautern und die übrigen beklagten Gemeinden wurde eine
von dem k. Anwalte Hatry in Kaiserslautern verfaßte Denkschrift vom 25. März 1875 zu den
Acten gegeben, worin gebeten wird, den von der k. Regierung erhobenen Competenzconflict als
unbegründet zu verwerfen und über die Kosten dieses Verfahrens das Rechtliche zu erkennen;
subsidiarisch, falls der oberste Gerichtshof den erhobenen Competenzconflict für begründet erachten
sollte, zu erkennen, daß sämmtliche Kosten, welche bei dem k. Bezirkgerichte Kaiserslautern
entstanden, durch den Hauptkläger Schön zu tragen seien.
Es wird in der Begründung im wesentlichen ausgeführt, das es sich hier um Berech-
tigungen handle, welche die Stadt selbst, sowie die übrigen Gemeinden niemals als Corpo-
rationen in Anspruch nehmen könnten, sondern welche nur die Einwohner anzusprechen hätten,
daß Nutzungen dieser Rechte auch nie in die Gemeindecasse fließen, beziehungsweise der politi-
schen Gemeinde nach ausdrücklicher Bestimmung des obigen Vergleiches nicht zugut kommen
dürften. Es handle sich hier sonach nicht um Nutzungen, die aus dem Gemeindevermögen
bezogen würden und die der Bürger als solcher von seiner Gemeinde in Anspruch nehme, es
seien deshalb die Art. 25 bis 28 der pfälzischen Gemeindeordnung hier gar nicht einschlägig,
sondern handle es sich hier um selbstständige Rechte, welche den einzelnen zur Reichswald-
genossenschaft gehörigen Bewohnern gegen den Waldeigenthümer zustünden.