Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Vergl. Dalloz Repertoire „commune“ namentlich Nr. 1799 u. ff., 1870 und 
1909 u. ff. 
In gegebenen Falle werden überdem in den über die fraglichen Berechtigungen auf 
Grund alter Urkunden abgeschlossenen Vergleichen mit dem Waldeigenthümer, sowohl in dem- 
jenigen vom 16. August 1763, als in demjenigen vom 3. September 1839 die Stadt 
Kaiserslautern und die weiteren Gemeinden, #ua solche, als berechtigt bezeichnet, es 
sind dort die betreffenden Gemeinde ver waltungen als Contrahenten aufgetreten, in ihre 
Hände ist die Vereinbarung über den Ausübungsmodus gelegt worden, sie haben denselben 
in dem Reglement vom 14. Juni 1840 geordnet und ihnen ist im wesentlichen die Ueber- 
wachung desselben übertragen. « 
Entstehen nun über die Thatsachen an sich oder über den Umfang der Theilnahme an 
solchen Nutzungen, die dem Waldeigenthümer gegenüber unbestritten sind, Streitigkeiten zwischen 
einzelnen Gemeindegliedern oder diesen und der Gemeinde selbst, so fragt es sich ganz einfach, 
ob die betreffenden Anforderungen auf Grund eines speciellen privatrechtlichen Titels begehrt 
oder die bezüglichen Ansprüche nur aus dem Gemeindeverbande hergeleitet werden; im ersten 
Falle haben die Gerichte zu entscheiden, im zweiten die Verwaltungsbehörden, da es sich unter 
letzterer Voraussetzung um eine reine Gemeindeangelegenheit handelt, die Forderung der 
Participirung an den Nutzungen auf die Gemeindeangehörigkeit gestützt wird, also auch auf 
dem Verwaltungswege zu prüfen ist, ob die geforderten Voraussetzungen zu dieser Participi- 
rung gegeben sind. 
Dieser schon früher in Doctrin und Jurisprudenz festgehaltenen Untrrscheidung hat 
Art. 27 des Gesetzes vom 29. April 1869, die Gemeindeordnung für die Pfalz betr., gesetz 
lichen Ausdruck gegeben. 
Im vorliegenden Streitfalle wird die Theilnahme an dem Nutzungsrechte, beziehungsweise 
die Auszahlung des Aequivalents hiefür, rein aus dem Gemeindeverbande beansprucht, 
von Kläger Schön einzig und allein nur die Klage auf die Qualität desselben als 
Bürger der Stadt Kaiserslautern gestützt und gegen die zur Reichswaldgenossenschaft ge- 
hörigen Gemeinden erhoben; es schlägt also nach den obigen Erörterungen die Zuständigkeit 
der Verwaltungsbehörden ein. 
Es ist hiebei gleichgiltig, daß die Klage nicht gegen die Stadt Kaiserslautern allein, 
sondern gegen sämmtliche berechtigte Gemeinden gerichtet ist, weil eben dies nur auf der schon 
erwähnten Regulirung der Ausübung der Bauholberechtigung beruht, nach welcher die bezüg-
	        
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