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Beilage VI zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1876.
Erkenntniß des obersten Gerichtehofes des Königreichs vom 15. März 1876 in Sachen des Sebastian
Wachinger, Müller in Freising, gegen Peter Brunner, Anwesensbesitzer in Gindlkeferau und Ge-
nossen wegen Theilung von Miteigenthum, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Re-
gierung von Niederbayern, Kammer des Innern, und dem k. Bezinksgerichte Landshut betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in Sachen des Sebastian Wachinger, Müller
in Freising, gegen Peter Brunner, Anwesensbesitzer in Gindlkoferau und Gsenossen wegen
Theilung von Miteigenthum, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung
von Niederbayern, Kammer des Innern, und dem k. Bezirksgerichte Landshut betreffend,
zu Recht:
daß in dieser Sache die Gerichte zuständig sind.
Gründe.
Nachdem sich in Betreff der Gemeindegründe zwischen der Gemeinde Gindlkofen und der
Ortsgemeinde Gindlkoferau, sowie zwischen den 13 Gemeindegliedern von Gindlkoferau, unter
einander Anstände ergeben und Martin Mittermaier Augustin mit 5 Genossen von Gindlkoferau
am 15. April 1811, sowie Mathias Peselmüller, Ellermüller, mit den übrigen Gemeinde-
gliedern von dort am 17. dess. Mts. gesonderte von einander abweichende Anträge auf Ver-
theilung dieser Grundstücke gestellt hatten, veranlaßte das k. Landgericht Landshut einen
Zusammentritt sämmtlicher Interessenten zur Besichtigung der Gemeindegründe und zum weiteren
Verfahren nach den Kulturgesetzen auf 16. Mai 1811.
An dieser Tagsfahrt wurden 6 Gemeindegrundstücke besichtigt, nach ihrer Lage und ihren
Grenzen beschrieben, deren bisherige Benützung constatirt und wurde dann mit besonderer
Berücksichtigung der bisherigen Benütnzung die Vertheilung theils durch gütliche Uebereinkunft
theils durch den Ausspruch des k. Landgerichts zu Stande gebracht.
Es wurde sich gütlich dahin verstanden, daß vom oberen Moose mit ungefähr 60 Tagwerk
die Gemeinde Gindlkofen die Hälfte und Augustin und dessen ? Genossen von Gindlkoferan
die andere Hälfte zunächst ihrer Besitzungen erhalten; dann daß von dem unteren Moose zu
40—50 Tagwerk die Gemeinde Gindlkofen resp. die Pferdebesitzer daselbst nämlich der Pfarrhof,
der Wirth 2c. zwei Fünftheile, Augustin und Genossen 3 Fünftheile empfangen, und daß der