Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Beilage VI zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1876. 
  
Erkenntniß des obersten Gerichtehofes des Königreichs vom 15. März 1876 in Sachen des Sebastian 
Wachinger, Müller in Freising, gegen Peter Brunner, Anwesensbesitzer in Gindlkeferau und Ge- 
nossen wegen Theilung von Miteigenthum, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Re- 
gierung von Niederbayern, Kammer des Innern, und dem k. Bezinksgerichte Landshut betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in Sachen des Sebastian Wachinger, Müller 
in Freising, gegen Peter Brunner, Anwesensbesitzer in Gindlkoferau und Gsenossen wegen 
Theilung von Miteigenthum, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung 
von Niederbayern, Kammer des Innern, und dem k. Bezirksgerichte Landshut betreffend, 
zu Recht: 
daß in dieser Sache die Gerichte zuständig sind. 
Gründe. 
Nachdem sich in Betreff der Gemeindegründe zwischen der Gemeinde Gindlkofen und der 
Ortsgemeinde Gindlkoferau, sowie zwischen den 13 Gemeindegliedern von Gindlkoferau, unter 
einander Anstände ergeben und Martin Mittermaier Augustin mit 5 Genossen von Gindlkoferau 
am 15. April 1811, sowie Mathias Peselmüller, Ellermüller, mit den übrigen Gemeinde- 
gliedern von dort am 17. dess. Mts. gesonderte von einander abweichende Anträge auf Ver- 
theilung dieser Grundstücke gestellt hatten, veranlaßte das k. Landgericht Landshut einen 
Zusammentritt sämmtlicher Interessenten zur Besichtigung der Gemeindegründe und zum weiteren 
Verfahren nach den Kulturgesetzen auf 16. Mai 1811. 
An dieser Tagsfahrt wurden 6 Gemeindegrundstücke besichtigt, nach ihrer Lage und ihren 
Grenzen beschrieben, deren bisherige Benützung constatirt und wurde dann mit besonderer 
Berücksichtigung der bisherigen Benütnzung die Vertheilung theils durch gütliche Uebereinkunft 
theils durch den Ausspruch des k. Landgerichts zu Stande gebracht. 
Es wurde sich gütlich dahin verstanden, daß vom oberen Moose mit ungefähr 60 Tagwerk 
die Gemeinde Gindlkofen die Hälfte und Augustin und dessen ? Genossen von Gindlkoferan 
die andere Hälfte zunächst ihrer Besitzungen erhalten; dann daß von dem unteren Moose zu 
40—50 Tagwerk die Gemeinde Gindlkofen resp. die Pferdebesitzer daselbst nämlich der Pfarrhof, 
der Wirth 2c. zwei Fünftheile, Augustin und Genossen 3 Fünftheile empfangen, und daß der
	        
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