Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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k. Bezirksgericht Landohut zu erlassen. Dieser Weisung Folge leistend wurde vom k. Bezirks- 
amte die Verhandlung und Cntscheidung der Sache für die Verwaltung in Anspruch genommen. 
Durch Beschluß des k. Bezirksgerichts Landohut vom 1. Mai 1875 wurde das Prozeß- 
verfahren sistirt, den Prozeßparteien die Regierungsentschließung vom 19. April 1875 ab- 
schriftlich mitgetheilt und die Hinterlegung der Acten auf der Gerichtsschreiberei zur Ginsicht 
der Parteien angeordnet. # 
Der k. Advocat Dr. Costa in Landshut reichte am 11/14. Mai 1875 eine Denkschrift 
für den Kläger Sebastian Wachinger ein, worin beantragt wird, zu erkennen, daß in vor- 
liegender Streitsache die Competenz der Gerichte gegeben sei. 
In der vom k. Advocaten Zängerle in Landshut verfaßten Denkschrift der Beklagten 
vom 3/13. Juni 1875 wird gebeten, auszusprechen, daß über die Frage, ob durch die Ver- 
handlungen und Beschlüsse von 1811 über die Vertheilung der Gemeindegründe von Gindl- 
kofen und Gziindlkoferau lediglich eine Abtheilung der Gemeindegründe zwischen den genannten 
Gemeinden oder zu Sondereigenthum der einzelnen Gemeindeglieder erfolgt sei, die Verwal- 
tungsbehörden zu entscheiden haben. 
Unterm 7/8. und 14/16. Juni 1875 wurden die Acten dem k. Generalstaatsanwalte vorgelegt. 
Nach dem Aufrufe der Sache in heutiger öffentlicher Sitzung erstattete der zum Referenten 
ernannte Rath am obersten Gerichtohof Dirrigl Vortrag, worauf der k. Advocat Kam- 
merecker in München Namens des Klägers den in der klägerischen — und der k. Advocat 
Zängerle in Landshut den in der beklagtischen Denkschrift enthaltenen Antrag weiter be- 
gründete und wiederholte. 
Der k. Generalstaatsanwalt stellte nach Erörterung der Sache den Antrag, auszusprechen, 
daß in dieser Sache die Gerichte zuständig seien. 
Diesem Antrage war auch zu entsprechen. 
Sebastian Wachinger klagt gegen Peter Brunner und 4 Genossen auf Theilung 
der Weide Pl.-Nr. 589 in der Gindlkoferau auf Grund seines Miteigenthums. Als Titel 
seines Miteigenthums führt er an, daß das bezeichnete Grundstück ihm und den 5 Beklagten 
bei der Vertheilung der Gemeindegründe im Jahre 1811 als gemeinschaftliches Eigenthum 
zugewiesen worden sei. 
Da das von dem Kläger geltend gemachte Privateigenthum ein Privatrechtsverhältniß 
bildet, und der hiefür angeführte Rechtstitel der Vertheilung von Gemeindegrund unter die einzeluen 
Gemeindeglieder geeignet ist, Privateigenthum zu begründen, wenn die Theilung vollzogen
	        
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