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herzustellen; — diese auf einem privatrechtlichen Titel beruhenden Berechtigungen seien denn
auch von der Gemeinde von jeher ausgeübt worden; gleichwohl wolle der Fiscus diese Be-
rechtigungen nicht mehr anerkennen, indem er deren Ausübung der Gemeinde Bischbrunn
untersage; die Betretung des Beschwerdeweges sei erfolglos gewesen, weshalb hiemit wegen
des privatrechtlichen Charakters dieser Rechte Klage gegen den k. Fiscus erhoben und ge-
beten werde, denselben zu verurtheilen, daß er das Recht der Gemeinde Bischbrunn in dem
oben bezeichneten Umfange anzuerkennen und alle Streitskosten zu tragen habe.
Ueber diese Klage wurde vor dem Bezirksgerichte Aschaffenburg am 2. December 1874
verhandelt und hier entgegnete der k. Advocat Scherer daselbst, als Vertreter des k. Fiscus,
die Gerichte seien in dieser Sache unzuständig, da es sich um eine Angelegenheit handle, zu
deren Entscheidung nur die Verwaltungsbehörden zuständig seien, denn die Benützung der
Staatsstraße bilde einen Gegenstand des öffentlichen Rechts. Advocat Scherer stellt sofort
den Antrag, die Klage unter Verurtheilung des Klägers in die Kosten wegen Unzuständigkeit
der Gerichte abzuweisen und beantwortet die Klage in ihrem materiellen Theil nur eventuell,
wobei er schließlich die Bitte stellte, die Klage als unbegründet abzuweisen, und dabei bemerkte,
die Klage sei auch deßhalb unbegründet, weil die in Anspruch genommenen Benützungsrechte
gegenüber den in den Gesetzen den Organen der inneren Verwaltung eingeräumten und speciell
der Klägerin gegenüber zur Geltung gebrachten Verbietungsrechten, als vollständig unhaltbar
sich darstellten; die zur Servitutenersitzung angeblich geschehenen Ausübungshandlungen seien
ebensoviele Uebertretungen bestehender Gesetze und Verordnungen.
Klägerischerseits wurde dem gegenüber noch vorgebracht, der Privatrechtstitel für den
klägerischen Anspruch liege in dem angezogenen Vertrage und stehe der Gemeinde auch eine
privatrechtlich interessirte Person, der k. Fiscus, als Rechtsnachfolger des Servitutconstituenten,
gegenüber; auch könnten Verordnungen niemals Privatrechte aufheben oder erlöschen machen;
diese dauerten vielmehr fort und bildeten die Grundlage zur Beschwerde wegen Verfassungs-
verletzung und zur Entschädigungsforderung.
Am Schlusse der Verhandlung erklärte der klägerische Anwalt, daß er den Klagegrund
der Verjährung fallen lasse.
Am 16. December 1874 eröffnete das Bezirksgericht Aschaffenburg den Streitstheilen
Urtheil dahin:
I. Es wird Urkunde darüber ertheilt, daß der klägerische Anwalt in der Verhandlung
vom 2. December 1874 den Klagegrund der Ersitzung ausdrücklich zurückgezogen hat;