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Hierauf ließen die Eheleute Stadler, Wolf und Zirngibl am 15. September 1874 dem
k. Fiscus eine an das k. Bezirksgericht Regensburg gerichtete Klage wegen Besitzstörung des
Inhaltes zustellen, sie seien als Eigenthümer der eben angeführten Grundstücke im Besitze
eines Fahrtrechtes über die an ihre Felder angrenzende Wiese Pl.-Nr. 690 a bis auf die
nahe liegende Staatsstraße, im Besitze dieses Rechtes seien sie im Sommer 1874 von dem
k. Straßen= und Flußbauamte Regensburg gewaltsamer Weise gestört worden, indem das-
selbe an der Stelle, wo die Ausfahrt in die Staatsstraße stattfinde, einen Graben ausge-
hoben habe. Da sie sich aber seit Jahr und Tag, ja schon seit 10, 20, 30 Jahren und
seit unvordenklicher Zeit im ungestörten Besitze dieses Fahrtrechtes befänden, so bitten sie zu er-
kennen, der k. Fiscus sei schuldig, die den klägerischen Rechtsbesitz störende Vorrichtung zu
beseitigen und eine Caution von 50 Thaler zur Sicherstellung gegen weitere Störung
innerhalb 14 Tagen von der Rechtskraft des Urtheils an aufrecht zu machen.
Der Vertreter des k. Fiscus entgegnete, das ausgehobene Stück Graben bilde nach der
Klage einen Theil des Straßengrabens und werde der k. Fiscus als Eigenthümer der Staals-
straße und des einen Theil derselben bildenden klagsgemeinten praeclium serviens beklagt.
Die Staatsstraßen seien aber res Dublicae und extra commercium; es seien Privatdienst-
barkeiten hieran ausgeschlossen und greife daran nach Anmerkung zum b. L.-R. Th. II. C. 5
8. 4 und C. 8 F. 11 Ziff. 2 lit. —c keine Possession statt; sie unterstehen der Zu-
ständigkeit der Polizeiverwaltung.
Verordn, vom 16. Aug. 1805 Reg. Bl. S. 597.
Was als Besitzstörung bezeichnet werde, sei nur Ausfluß des polizeilichen Verwaltungs-
rechtes an dem für den öffentlichen Verkehr bestimmten Staatseigenthume und was die Kläger
bisher thaten, und als possessorisches Recht zuerkannt haben wollen sei in der Verordnung
von 1805 Ziff. III. Abs. 2 ausdrücklich und speciell verboten und sei für den Vollzug das
Generalcommissariat als zuständig erklärt. Dasselbe sei nach der neueren Gesetzgebung der Fall,
und wird sich hiewegen auf Art. 90 Abs. 2 des Polizeistraf-Gesetzbuches, die oberpolizeiliche
Vorschrift vom 29. October 1872 Ziff. 3 und §. 366 Ziff. 10 des Reichsstrafgesetzbuches bezogen.
Es seien somit die Gerichte für vorliegende Sache nicht zuständig. Es wurde der An-
trag gestellt, die Klage wegen Unzuständigkeit der Gerichte abzuweisen.
Nachdem die Kläger erwidert hatten, daß sie als praeclinm serviens nirgends einen
Theil der Staatsstraße bezeichnet; daß Pl.-Nr. 690 a das dienende Grundstück bilde; daß
sie den k. Fiscus nicht um seines Eigenthums an der Staatsstraße willen, sondern wegen