Beil. X. 55
der rechtswidrigen Handlungsweise des k. Straßen= und Flußbauamtes Regensburg beklagten,
welches den fraglichen Graben nicht auf ärarialischem Grunde, sondern auf dem dienenden
Grundstücke Pl.-Nr. 690, das unmittelbar- an die Staatsstraße stoße, ausheben ließ, erklärte
der Vertreter des k. Fiöcus: Mit der neuen klägerischen Behauptung, daß der ausge-
hobene Straßengraben nicht Staats= sondern Gemeindeeigenthum und ein Bestandtheil der
Wiese Pl.-Nr. 690 der Gemeinde Geisling sei, tauche ein petitorischer Proceß über das
Grundeigenthum auf, in welchem nicht die Kläger sondern die Gemeinde Geisling der legiti-
mus contradictor des k. Fiscus sei.
Da für die beanspruchte Servitut und insbesondere die Competenzfrage präjudiciell sei,
ob der Staal oder die Gemeinde Geisling Eigenthümerin des Grundes sei, indem die fisca-
lische Einrede begründet sei, wenn das Areal nicht Privateigenthum der Gemeinde sei, sondern
zur Straße gehöre, so sei die Gemeinde Geisling nach Art. 186 Ziff. 3 der P.-O. beizu-
laden, was den Klägern überlassen werde. Deshalb werde vorerst die Einlassung in der
Hauptsache und insbesondere auch die weitere Antwort und die Verhandlung bezüglich der zu
dieser Hauptsache gehörigen Incompetenzeinrede verweigert. Nach Art. 190 der P.-O. sei
es zulässig und durch die Sachlage geboten, die Verhandlung vorerst auf den Präjudicial-
punkt des neuerlich von den Klägern angeregten Eigenthumsstreites einzuschränken.
Es wurde beantragt, auszusprechen:
1) es sei die Verhandlung über die Incompetenzeinrede im Besitzstreite wegen der Fahr-
servitut durch vorherige Entscheidung des Präjudicialpunktes wegen des Eigenthums
bedingt und werde daher bis nach Ausgang des Präjudicialpunktes jene Verhand-
lung sistirt;
2) der Eigenthumsstreit könne ohne Beiladung der Gemeinde Geisling zwischen den
gegenwärtigen Streitstheilen nicht verhandelt und entschieden werden;
3) es sei den Klägern diese Beiladung anheim zu stellen.
Die Kläger beharrten auf ihrer Rlage, welche sich darauf stütze, daß sie das behauptete
Fahrtrecht bisher besaßen und daß sie von der beklagten Partei hierin gestört worden seien
und von dem pctitorischen Streit des Fiscus mit einer andern Partei über das Eigenthum
der Strecke, welche derselbe als ehemaligen Straßengraben bezeichne, nicht berührt werde.
Durch Urtheil des k. Bezirksgerichts Regensburg vom 14. Jänner 1875 wurde die
von dem k. Fiscus erhobene Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte sowie dessen Antrag
auf Sistirung des Processes nebst Beiladung der Gemeinde Geisling zurückgewiesen. Die
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