Jurücknahme auf-
gegebener Brief-
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der Sonn= und Festtage, an welchen ein Botengang nicht stattfindet, täglich von
9—12 Uhr Vormittags und von 3—5 Uhr Nachmittags und außerdem mindestens
eine Stunde vor Ankunft des Postboten, wenn diese in der hiernach dienstfreien
Zeit zu erfolgen hat, sodann an den vorbezeichneten Sonn= und Festtagen von
11—12 Uhr Mittags dem Publikum zur Aufgabe geöffnet sein.
VII Der Verwaltung ist übrigens vorbehalten, die Schalterzeit je nach
Maßgabe der örtlichen oder zeitlichen Verhältnisse weiters zu regeln.
VIII In die Briefkästen können Sendungen zu jeder Zeit des Tages
und der Nocht eingelegt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, daß nur die
an den Postgebäuden selbst angebrachten Briefkästen sowohl bei Tag wie bei
Nacht eine halbe Stunde vor Abgang einer jeden Post geleert, die von den Post-
gebäuden entfernten Brieflästen dagegen nur während des Tages zu bestimmten
Zeiten, welche nach den örtlichen Postcoursverhältnissen regulirt und durch Anschlag
an den Briefkästen bekannt gemacht sind, zur Expedition gebracht werden.
IX Außerdem können Briefpostsendungen bei jenen Bahnzügen, welche von
einer Bahnpost begleitet sind, auch unmittelbar in die am Wagen des Bahnpost-
Beamten angebrachten Briefkasten gelegt werden.
8. 23.
1 Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor
voßsendungen. deren Zustellung an den Adressaten zurückgenommen werden.
II Die Zurücknahme der Sendungen kann erfolgen am Orte der Aufgabe
bis zum Abschlusse der betreffenden Post, oder am Bestimmungsorte vor der Zu-
stellung an den Adressaten, und ausnahmsweise auch an elnem unterwegs gelegenen
Umspeditionsorte, insoferne dadurch keine Störung des Expeditionsdienstes herbei-
geführt wird. (Vgl. auch S. 28.)
III Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Aufgabeschein,
und wenn ein solcher nicht ertheilt ist, eine von derselben Hand, von welcher die
Original-Adresse der Sendung geschrieben ist, gefertigte Abschrift der Adresse
abgibt.
IV. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat der Absender die Anfor-
derung der Zurücknahme schriftlich zu stellen, und derselben eine in der vor-