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Kosten dieses Incidentverfahrens wurden der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten aus
folgenden Gründen:
Nach den für die Compentenzfrage maßgebeoden Klagobehauptungen habe die k. Bau-
behörde auf dem Grunde, über welchen den Klägern ein Fahrtrecht zustehe, eigenmächtig einen
Graben ausgehoben und diesen hiedurch die Ausübung der Fahrt unmäöglich gemacht, wobei
sich die Kläger auf ihren gegenwärtigen Vesitzstand und auf den Schutz in diesem ihrem
Rechtsbesitze berufen. Hienach handle es sich um einen civilrechtlichen Anspruch und sei es un-
erfindlich, warum die Verwaltungsbehörden zuständig sein sollen.
Ob die Klage begründet sei, sei zur Zeit nicht zu entscheiden. Cs sei deßhalb die In-
competenzeinrede zu verwersen.
Der Antrag des k. Fiscus auf Sistirung des Processes bis zur Austragung des
Eigenthumsstreites bezüglich der strittigen Fläche zwischen der Gemeinde Geisling und dem
k. Fiscus sei gleichfalls unbegründet, weil der k. Fiscus als angeblicher Störer des
klägerischen Rechtsbesitzes den Besitzstreit mit den Klägern durchzuführen habe, wobei er sich
wie immer vertheidigen und unter Umständen nachweisen könne, daß die Grundfläche, auf
welcher der Graben gezogen wurde Staatoeigenthum sei; denn unter dieser Voraussetzung habe
die staatliche Behörde den Graben ausheben dürfen. Aber die Gemeinde Geisling könne der
l. Fiscus nicht zur Anstrengung eines Eigenthumsstreites gegen ihn zwingen. Es sei deß-
halb die Beiladung dieser Gemeinde durch die Kläger nicht veranlaßt und ein Vorstreit nicht
gegeben.
Nachdem dieses Urtheil am 11. Februar 1875 auf Betreiben der Rläger dem k. Fis.
cus und für diesen an die k. Regierungosinanzkammer, vertreten durch den k. Regierungs-
Präsidenten v. Pracher, in dessen Abwesenheit an den Präsidialsecretär Schwar z, zugestellt
worden war, wurden unter den Streitstheilen motivirte Anträge gewechselt, wobei der Ver-
treter des k. Fiscus mehrere Urkunden vorlegte, wonach der neu ausgehobene Graben
innerhalb des Straßenareales falle, somit dessen Grundfläche eine Zugehör zur Straße und
nicht von Pl. Nr. 690 bilde, und vom Staatsärar mit der Straße als deren Pertinenz
besessen werde. Diese Pertinenz habe alle Qualitäten der Staatsstraße an sich und sei keine
res habilis für eine privatrechtliche Fahrservitut, sondern ein Gegenstand des össentlichen
Rechtes, weohalb der Streit nur durch administrative Entscheidung gelöst werden könne.
Die civilrichterliche Competenz reiche nicht weiter als die negative Seite der vorliegenden
Streitsache reicht, nämlich zum Ausspruche darüber, daß ein Privatrechtsverhältniß des Quasi-