Beil. X. 59
scheidung über den im Klagspetitum formulirten und im Urtheilstenor gewährten Anspruch
vindizirt hat, so daß die possessorischen Rechte des Staates an der fraglichen Straßenpertinenz
die Folgen der straßenbauamtlichen und strasenpolizeilichen Verwaltung des fraglichen Besitz-
objectes nicht haben würden, wenn dieses Urtheil die Rechtskraft erlangte. Es wird deßhalb
der Competenzconflict angeregt im Hinblicke auf Art. 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1800
und an den Competenzgerichtshof der Antrag gestellt, auszusprechen, daß hier eine Verwal-
tungssache vorliege und daher die Verwaltungsbehörden zuständig seien, wenn und in so lange
das k. Staatsärar sich in dem Besitze des streitigen Grabenareals als Pertinenztheiles der
fraglichen Staatsstraßte befindet, vorbehaltlich der gerichtlichen Entscheidung über den äraria-
lischen Eigenthumsbesib sowie des Rechtsweges in petitorio über das Eigenthumsrecht am
fraglichen Grabenareal selbst.
Der Competenzconflict wurde vom k. Appellationsgerichte in Nürnberg instruirt und
wurden von den Anwälten der Parteien Denkschriften abgegeben.
Der k. Advocat Hartmann beantragte auszusprechen, daß die Erhebung eines Com-
petenzconflictes formell unzulässig sei, eventuell, das in vorwürsiger Sache die Gerichte zu-
ständig seien.
Der k. Advocat Josephthal wiederholte den in dem Schreiben der k. Regierung der
Oberpfalz und von Regensburg vom /./J. Dezember 1875 enthaltenen Antrag.
Unterm 14./17. Jünner 1876 legte das k. Appellationsgericht in Nürnberg die Acten
dem Generalstaatsanwalt vor.
Nach dem Aufrufe der Sache in heutiger öffentlicher Sitzung erstattete der zum Vericht-
erstatter ernannte Nath Dirrigl Vortrag, worauf der k. Advocat Hartmann und der
k. Advocat Josephthal die in ihren Denkschriften enthaltenen Anträge stellten und näher
begründeten.
Der k. Generalstaatsanwalt beantragte auszusprechen, daß die Anregung eines Compe-
tenzconflictes in der Sache nicht mehr zulässig sei, daher der Antrag der k. Negierung vom
1. Dezember 1875 auf Entscheidung eines solchen abgewiesen werde.
Diesem Antrage war auch zu entsprechen.
Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1850, die Competenzconflicte betreffend kann
die Entscheidung eines bejahenden Competenzconflictes nur so lange beantragt werden, als
nicht vom Gerichte über die Zuständigkeitsfrage rechtskräftig entschieden ist.
In vorliegendem Besisstreite hat der Vertreter des k. Giscus der Klage der Stadlersschen