Beil. X. 61
einen Präjudicialpunkt für den Besitzstreit mit den Stadler'schen Eheleuten und Genossen
hingestellt hatte, obsiege, um auf diese Weise darzuthun, daß noch nicht rechtskräftig über die
Incompetenzeinrede entschieden sei.
Allein in dem bezirksgerichtlichen Urtheile vom 14. Jänner 1875 ist die Einrede der
Unzuständigkeit der Gerichte ohne alle Beschränkung und Unterscheidung in dem Besitzprocesse
verworfen worden und wenn diese Entscheidung nicht für gerechtfertigt erkannt werden wollte,
so war hiegegen nach Art. 187 der P.-O. Berufung zu ergreifen; es kann aber mit diesem
Vorbringen in der Denkschrift der verspäteten Anregung des Competenzconflictes nicht Eingang
verschafft, die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urtheils nicht beseitigt werden.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am
zwölften Juli achtzehnhundert sechsundsiebzig, wobei zugegen waren Dr. v. Neumayr,
Präsident, v. Pummerer, Ministerialrath, Braun, Nath am obersten Gerichtshofe,
v. Leinfelder, Ministerialrath, Dr. A. v. Langlois, Rath am obersten Gerichtshofe,
v. Heckenlauer, Ministerialrath, Dirrigl, Nath am obersten Gerichtshofe, v. Hau-
benschmied, Generalstaatsanwalt, und Mayerhofer, Untergerichtsschreiber.
(Unterschrieben sind:)
Dr. von Ueumayr.
Mayerhofer
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