Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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in Amberg Namens der Kirchenverwaltung an den obersten Gerichtshof die Bitte um Ent- 
scheidung des vorliegenden verneinenden Competenzconflictes und beantragte, auszusprechen, daß 
zur Verbescheidung des von der Kirchenverwaltung Wolfsbach gegen den kgl. Fiscus 
erhobenen Anspruches auf Baukostenersatz die Gerichtsbehörden zuständig seien. 
Der Conflict wurde sofort instruirt und in einer von dem k. Advocaten Wiedenhofer in 
Amberg Namens des k. Fiscus eingereichten Denkschrift die Zurückweisung des Gesuches der 
Kirchenverwaltung vom 23. September 1875 als unbegründet unter Verurtheilung derselben 
in die Kosten beantragt. 
Nach Aufrufung der Sache in der heutigen öffentlichen Sitzung, in welcher von Seite 
der Betheiligten Niemand erschienen war, wurde von dem ernannten Referenten, Nath 
Dr. A. v. Langlois, Vortrag erstattet, worauf der k. Generalstaatsanwalt den motivirten 
Antrag stellte, in der vorliegenden Sache die Gerichte für zuständig zu erklären. 
Diesem Antrage war auch aus folgenden Erwägungen zu entsprechen: 
Die in der Instruction vom Jahre 1779 ausgesprochene und in mehreren Mandaten 
bestätigte Befugniß des vormaligen kurfürstlichen geistlichen Rathes, bei nothwendigen Kirchen- 
und Pfarrhofbauten über Baupflicht und Beitragsgröße Provisionalerkenntnisse zu erlassen, 
ging bei Auflösung des geistlichen Rathes im Jahre 1802 auf die Landesdirectionen und im 
Jahre 1808 von diesen auf die Generalkreiscommissariate über, an deren Stelle gemäß der 
Formationsverordnungen vom Jahre 1817 und 1825 die k. Kreisregierungen, Kammern des 
Innern, traten. 
Um einer mißverständlichen Ausdehnung der administrativen Zuständigkeit in Streitigkeiten 
über die Baupflicht bei Kirchen und Pfarrhöfen vorzubeugen, wurde durch eine unter'm 
1. October 1830 ergangene allerhöchste Entschließung, welcher im Landtagsabschiede vom 29. 
December 1831 §. 46 Gesetzeskraft verliehen wurde, ausgesprochen, daß nur in jenen Fällen, 
in welchen die Concurrenzverbindlichkeit im Allgemeinen jedem Zweifel entrückt ist, die Er- 
lassung von Provisionalverfügungen circa an et qduantum concurrentiae den Kreis- 
regierungen zustehe und wurde den Interessenten auch für diese Fälle vorbehalten, ihre ver- 
meintlichen Privatrechte in petitorio bei den Gerichten zu verfolgen. 
vergleiche Ministerial -Entschließung vom 23. Juli 1833 in Döllinger's Verordnungen- 
Sammlung Band XI Seite 1425. 
Hieraus ergibt sich, daß die Zuständigkeit der Verwaltungsstellen bei feststehender Con- 
currenzverbindlichkeit zur Verbescheidung der Frage, ob bei einem speciellen Baufalle eine
	        
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