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in Amberg Namens der Kirchenverwaltung an den obersten Gerichtshof die Bitte um Ent-
scheidung des vorliegenden verneinenden Competenzconflictes und beantragte, auszusprechen, daß
zur Verbescheidung des von der Kirchenverwaltung Wolfsbach gegen den kgl. Fiscus
erhobenen Anspruches auf Baukostenersatz die Gerichtsbehörden zuständig seien.
Der Conflict wurde sofort instruirt und in einer von dem k. Advocaten Wiedenhofer in
Amberg Namens des k. Fiscus eingereichten Denkschrift die Zurückweisung des Gesuches der
Kirchenverwaltung vom 23. September 1875 als unbegründet unter Verurtheilung derselben
in die Kosten beantragt.
Nach Aufrufung der Sache in der heutigen öffentlichen Sitzung, in welcher von Seite
der Betheiligten Niemand erschienen war, wurde von dem ernannten Referenten, Nath
Dr. A. v. Langlois, Vortrag erstattet, worauf der k. Generalstaatsanwalt den motivirten
Antrag stellte, in der vorliegenden Sache die Gerichte für zuständig zu erklären.
Diesem Antrage war auch aus folgenden Erwägungen zu entsprechen:
Die in der Instruction vom Jahre 1779 ausgesprochene und in mehreren Mandaten
bestätigte Befugniß des vormaligen kurfürstlichen geistlichen Rathes, bei nothwendigen Kirchen-
und Pfarrhofbauten über Baupflicht und Beitragsgröße Provisionalerkenntnisse zu erlassen,
ging bei Auflösung des geistlichen Rathes im Jahre 1802 auf die Landesdirectionen und im
Jahre 1808 von diesen auf die Generalkreiscommissariate über, an deren Stelle gemäß der
Formationsverordnungen vom Jahre 1817 und 1825 die k. Kreisregierungen, Kammern des
Innern, traten.
Um einer mißverständlichen Ausdehnung der administrativen Zuständigkeit in Streitigkeiten
über die Baupflicht bei Kirchen und Pfarrhöfen vorzubeugen, wurde durch eine unter'm
1. October 1830 ergangene allerhöchste Entschließung, welcher im Landtagsabschiede vom 29.
December 1831 §. 46 Gesetzeskraft verliehen wurde, ausgesprochen, daß nur in jenen Fällen,
in welchen die Concurrenzverbindlichkeit im Allgemeinen jedem Zweifel entrückt ist, die Er-
lassung von Provisionalverfügungen circa an et qduantum concurrentiae den Kreis-
regierungen zustehe und wurde den Interessenten auch für diese Fälle vorbehalten, ihre ver-
meintlichen Privatrechte in petitorio bei den Gerichten zu verfolgen.
vergleiche Ministerial -Entschließung vom 23. Juli 1833 in Döllinger's Verordnungen-
Sammlung Band XI Seite 1425.
Hieraus ergibt sich, daß die Zuständigkeit der Verwaltungsstellen bei feststehender Con-
currenzverbindlichkeit zur Verbescheidung der Frage, ob bei einem speciellen Baufalle eine