Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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2. den Rläger mit seiner Gesammtforderung von 916 fl. 9 3/1 kr. und den Voll- 
streckungskosten bis zu 50 fl. auf den Ausstand des Beklagten bei Henkel einzu- 
weisen und 
3. den Beklagten in die Streitskosten zu verurtheilen. 
Am 24. Dezember 1875 wurde üder diese Klage vor dem Bezirksgerichte Lohr Verhandelt 
und hier brachte Advocat Köth zu Lohr für den Beklagten gegen die Klage vor: was die 
Forderungen von 50 fl. 583¾°4 kr. und 9 fl. 52 kr. betreffe, so sei dieser wegen Kläcer bereits 
durch Einweisung in andere Forderungen des Beklagten gesichert; was die Forderung von 
855 fl. 19 kr. betresfe, so stehe eine solche dem k. Fiscus gegen den Beklagten gar nicht 
zu, die bezeichnete Forderung bestehe aus 9 verschiedenen Posten, welche seitens des k. Fiscus 
gegen verschiedene Legatare des verstorbenen Carl von Heß in Kissingen geltend gemacht 
wurden; einer dieser Posten zu 325 fl. sei eine Legatstare, welche der k. Fiscus vom 
Beklagten für ein dem Beklagten als Testamentsvollstrecker des von Heß von letzterem zuge- 
wendetes Rentenvermächtniß von 650 fl. begehre; gegen Erhebung dieser Taxe habe Beklagter 
Beschwerde zur k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer der Finanzen, 
erhoben, welche durch Entschließung vom 16. April 1875 als begründet erachtet worden sei, 
indem nämlich Beklagter nach den Bestimmungen des Testamentes des v. Heß vom 15. August 
1870 und eines Nachtrages hiezu vom 18. August 1871 jährlich 650 fl. als Honorar für seine 
Dienstleistungen als Testamentar und beziehungsweise Vermögensverwalter des Haupterben beziehe 
und in den Genuß der Leibrente oder des jährlichen Sustentationsbeitrages von 650 fl. erst dann 
gelange, wenn er im Dienste des Haupterben nicht mehr thätig sein könne; aus diesem Grunde seien 
die fraglichen Taxen zu 325 fl. vorläufig nur in Vormerkung genommen worden; Beklagter 
bestreite übrigens überhaupt seine Taxpflicht wegen fraglichen Legates, habe deßhalb eine Be- 
schwerde mit eventuellem Nachlaßgesuch zum k. Finanzministerium eingelegt, welche Beschwerde 
noch nicht verbeschieden sei; weitere Posten zu 3 fl. 2 kr., 10 fl. 21 kr. und 3 kr., in Summa 
13 fl. 26 kr., seien dem Beklagten inhaltlich einer Verfügung des k. Rentamts Kissingen 
vom 21. Oktober 1875 mit Regierungsgenehmigung bereits erlassen worden; alle übrigen 
ausgeklagten Posten berührten nicht den Beklagten, sondern die betreffenden Legatare, resp. 
seien auf Beschlüsse erwachsen, welche wegen der in Rede stehenden Taxen ergangen selen. 
Verklagterseits wurde um Klagsentbindung und Zuweisung der Kosten an den Kläger 
gebeten.
	        
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