Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Beil. XII. 69 
Diesen Einwendungen begegnet der siocalische Vertreter mit Folgendem: 
1. die Beschlagnahme des Gehaltes des Beklagten wegen der Forderungen von 50 fl. 58 3 kr. 
und 9 fl. 52 kr. sei erfolglos gewesen, Kläger habe deshalb mit Recht einen anderen Cee- 
cutionsgegenstand wählen können, 
2. die übrigen Einreden des Beklagten könnten nicht vor dem Gerichte geltend gemacht 
werden, in ihnen handle es sich offenbar nur um einen Widerspruch gegen eine Vollstreckung, 
der zwar allerdings nach Art. 869 Abs. 1 der Prozeßordnung im Wege der Einrede geltend 
gemacht werden könne; allein die in Art. 868 Ziff. 1—3 J. c. für Gellendmachung solcher 
Einreden vor dem Richter aufgestellten Voraussetzungen seien für sämmtliche Posten gar 
nicht und der Fall des Ziff. 4 1. c. nur für die Posten von 3 fl. 2 kr., 10 fl. 24 kr. und 
3 kr. gegeben, weil diese allein nach der am 16. September 1875 geschehenen Arrestlegung 
nachgelassen worden sein sollen; aber auch abgesehen davon, so liege eine vollstreckbare Urkunde 
der Verwaltungsbehörde vor und bestimme Art. 885 der Prozeßordnung, daß Einwendungen 
gegen die Vollstreckung, welche den Rechtsbestand oder die Auslegung der Entscheidung der Ver- 
waltungsbehörden oder die Frage betreffen, ob die Forderungen, für welche die Vollstreckung ein- 
geleitet, überhaupt entstanden seien, wenn es sich um Verhältnisse aus dem Gebiete der Ver- 
waltung handle, bei der Verwaltungsbehörde auszutragen seien; den Gegenstand der Forderung 
bildeten ärarialische Taxen (Verlassenschafts= resp. Legatstaxen); nach Art. 45 des Gesetzes 
vom 28. Mai 1852, das Taxregulativ, betr., seien Streitigkeiten über Taxpflichtigkeit oder 
über die Größe der zu erhebenden Taxe von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden; den 
Gegenstand des Streites bilde offenbar die Frage, ob der Beklagte überhaupt und in welchem 
Betrage er taxpflichtig sei; ob seine Beschwerden auf dem Verwaltungswege Erfolg haben 
oder nicht; überhaupt ob die vom Rentamt Kissingen am 5. September 1875 errichtete voll- 
streckkare Urkunde mit Recht errichtet und die Forderung noch rechtsbeständig sei; dieß seien 
aber lauter Fragen, die die Verwaltungsbehörde zu beurtheilen habe und welche demnach der 
Beklagte bei der dem Rentamte Kissingen vorgesetzten Behörde im Beschwerdewege austragen 
müsse, ohne daß jedoch dadurch die Vollstreckung jener Urkunde gehemmt werden könne. 
Auf den Grund dieser Verhandlung erkannte das Bezirksgericht Lohr am 7. Jänner 1876: 
1. der Arrest für den Kläger zu Gunsten der Forderungen desselben zu 50 fl. Unter- 
suchungs-, 9 fl. 52 kr. Prozeßkosten und 251 fl. 47 kr. Taxen an den Beklagten, angelegt 
durch den Gerichtsvollzieher am 16. September 1875 auf die dem Beklagten bei Franz Henkel 
ausstehende Hypothekforderung zu 200 fl., ist gerechtfertigt; 134.
	        
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