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2. der Kläger wird mit diesen Forderungen zu 312 fl. 3730 kr. und den Kosten des
Vollstreckungsverfahrens im Anschlage von 50 fl. auf obigen Außenstand zu 200 fl. eingewiesen;
3. im Uebrigen wird die Klage abgewiesen;
4. die Prozeßkosten werden verglichen.
Die Gründe führen ad 3, die Klagsabweisung betreffend, aus:
Die vom Fiscus erhobene Arrestrechtfertigungs= und Einweisungsklage stütze sich be-
züglich der Existenz und Größe der zur Vollstreckung gebrachten Forderung von 855 fl. 19 kr.
Tanen und Strafgelder auf das vollstreckbare Außenstandsverzeichniß des k. Rentamts Kissingen
vom 5. September 1875; unter diesen 855 fl. 19 kr. seien außer Taxen, bezüglich deren
nur eine eventuelle Haftbarkeit des Beklagten ausgesprochen sei, insbesondere begriffen:
1. eine Forderung von 325 fl. Legatstarenschuld des Beklagten,
2. drei Forderungen in Summa 13 fl. 2 kr. Taxen, Porti 2c.
Bezüglich aller dieser fiscalischen Ansprüche sei die Beanstandung des Beklagten voll-
kommen begründet. Insoweit das als vollstreckbar erklärte Verzeichniß vom 5. September 1875
für verschiedene Taxen nur eine eventuelle Haftbarkeit des Beklagten ausspreche, ohne daß die
Eventualität näher bezeichnet wäre, seien die Vorbedingungen des Art. 821 Abs. 2 und
Art. 868 Ziff. 1 nicht gegeben; was dagegen die oben sub 1 und 2 bezeichneten Forde-
rungen betrifft, so sei laut vorgelegter Notification des Rentamts Kissingen vom 10. No-
vember 1875 und in Gemähheit einer Entschließung der k. Regierung von Unterfranken und
Aschaffenburg, Kammer der Finanzen, vom 16. April dess. Is. die Erbschaftstare von 325 fl.
im Ausstande zu führen, bis der Beklagte in den Bezug der Sustentation von 650 fl. ge-
kommen sein würde; deßhalb und weil der Vertreter des k. Fiscus jede Erklärung über
die materielle Seite der Einrede des Beklagten verweigere, könne die betreffende Behauptung
des Beklagten unbedenklich als zugestanden angenommen werden, dadurch aber werde festgestellt,
daß auf die Beschwerde des Beklagten von der k. Regierung diese Forderung als zur Zeit
nicht verfolgbar erkärt worden sei, so daß selbe, da sie zur Zeit noch nicht bestehe, gegen den
Beklagten nicht verfolgt werden könne; bezüglich des behaupteten Nachlasses der drei Tax-
forderungen von in Summa 13 fl. 2 kr habe Beklagter nachgewiesen, daß ihm fragliche
Taxen und Strafen mit Regierungsgenehmigung nachgelassen worden seien; da auch bezüglich
dieses Nachlasses die Auskunft von Seiten des fiscalischen Vertreters verweigert werde, so
werde auch hier das Zugeständniß der Thatsache des Nachlasses angenommen und könne daher
auch hier die Vollstreckung nicht weiter stattfinden.