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b) gemäß Art. 827 der Prozeßordnung die eingeleitete Vollstreckung durch die in
giltiger Weise erfolgte Einlegung einer stalthaften Berufung unterbrochen wird,
demnach die Frage, ob der in Rede stehende Tarbetrag gegen Johann Schreiner
im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden dürfte, obgleich gegen die
rentamtliche Verfügung nicht nur Beschwerde zur k. Negierungsfinanzkammer ein-
gelegt, sondern diese sogar von genannter Stelle zu Gunsten des Beschwerdeführers
verbeschieden wurde, lediglich eine prozessuale ist, welche die Regelmäßigkeit des
Vollstreckungsverfahrens, den modus procedendi, betrifft und daher-. nach dem
Schlußsatze des Abs. 2 des Art. 885 der Prozeßordnung und nach den Ver-
handlungen des Gesetzgebungsausschusses, (vergl. Verh. K. d. Abg. Beil. Bd. III
Abth. 3 S. 146, 447) unzweifelhaft von dem Vollstreckungsgerichte zu verbe-
scheiden war.
(ogl. Urth. des Comp.-Confl.-Sen. vom 1. April 1875, Ges.= und Verordn. Bl.
v. 1875 Bell. 1.)
Demgemäß stellt sich die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über die fraglichen
Einwendungen des Beklagten als begründet dar und war demnach, wie geschehen, zu erkennen.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am
fünfzehnten November achtzehnhundert sechsundsiebzig, wobei zugegen waren Präsident Dr.
v. Neumayr, Ministerialrath v. Bezold, Rath am obersten Gerichtshofe Dr A. v.
Langlois, Ministerialrath v. Leinfelder, Rath am obersten Gerichtshofe v. Besel-
miller, Ministerialrath v. Heckenlauer, Rath am obersten Gerichtshofe Dirrigl,
Oberstaatsanwalt Küffner und Untergerichtsschreiber Mayerhofer.
(Unterschrieben sind:)
Dr. von Ueuma yr.
Mayerhofer.