Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

74 
b) gemäß Art. 827 der Prozeßordnung die eingeleitete Vollstreckung durch die in 
giltiger Weise erfolgte Einlegung einer stalthaften Berufung unterbrochen wird, 
demnach die Frage, ob der in Rede stehende Tarbetrag gegen Johann Schreiner 
im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden dürfte, obgleich gegen die 
rentamtliche Verfügung nicht nur Beschwerde zur k. Negierungsfinanzkammer ein- 
gelegt, sondern diese sogar von genannter Stelle zu Gunsten des Beschwerdeführers 
verbeschieden wurde, lediglich eine prozessuale ist, welche die Regelmäßigkeit des 
Vollstreckungsverfahrens, den modus procedendi, betrifft und daher-. nach dem 
Schlußsatze des Abs. 2 des Art. 885 der Prozeßordnung und nach den Ver- 
handlungen des Gesetzgebungsausschusses, (vergl. Verh. K. d. Abg. Beil. Bd. III 
Abth. 3 S. 146, 447) unzweifelhaft von dem Vollstreckungsgerichte zu verbe- 
scheiden war. 
(ogl. Urth. des Comp.-Confl.-Sen. vom 1. April 1875, Ges.= und Verordn. Bl. 
v. 1875 Bell. 1.) 
Demgemäß stellt sich die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über die fraglichen 
Einwendungen des Beklagten als begründet dar und war demnach, wie geschehen, zu erkennen. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am 
fünfzehnten November achtzehnhundert sechsundsiebzig, wobei zugegen waren Präsident Dr. 
v. Neumayr, Ministerialrath v. Bezold, Rath am obersten Gerichtshofe Dr A. v. 
Langlois, Ministerialrath v. Leinfelder, Rath am obersten Gerichtshofe v. Besel- 
miller, Ministerialrath v. Heckenlauer, Rath am obersten Gerichtshofe Dirrigl, 
Oberstaatsanwalt Küffner und Untergerichtsschreiber Mayerhofer. 
(Unterschrieben sind:) 
Dr. von Ueuma yr. 
Mayerhofer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.