80
bezeichnet wurden, als die Beschenkten erscheinen. Dieses Rechtsgeschäft sei civilrechtlicher
Natur und diesen civilrechtlichen Charakter behalte die Stiftung, wenn diese auch durch ihre
Genehmigung zur juristischen Persönlichkeit qualificirt und als eine milde Stiftung unter be-
sonderen Staatsschutz genommen und unter Staatscuratel gestellt sei.
V.-u. Titl. IV &. 10, BO. vom 29. Okt. 1806 Zif. 4, R.-Bl. S. 425, V.O.
v. 29. Dec. 1806, R.-Bl. v. 1807 S. 49, V.-O. v. 1. März 1817, R.-Bl. S. 153,
Form. V.-O. v. 9. Dec. 1825, S. 977 F. 63 und vom 17. Dec. 1825 Tit. IV K. 39
und 49 S. 1856.
Sei die Folge hievon, daß die Verwaltung der Stiftungskapitalien sowohl als die Ver-
wendung der aus denselben gewonnenen Renten zu Stipendien und Aussteuerbeträgen durch
die Administration unter Aufsicht der Verwaltungsstelle zu geschehen habe, so sei damit nicht
ausgeschlossen, daß alle civilrechtlichen Ansprüche, welche aus der in der Stistungsurkunde
enthaltenen Privatdisposition entspringen, vor den Gerichten geltend gemacht werden.
Vgl. oberstr. Erk. v. 17. Nov. 1856, R.-Vl. S. 1129—1144 und vom 26. Junl
1865, N.-Bi. S. 754—761.
Da Kläger Anspruch auf eine Aussteuer aus der freiherrl. von Wämpelfsschen Stif-
tung für seine Tochter Anna geltend mache, weil er aus der zweiten Ehe des Grafen M.
von Joner mit Regina von Rehm abstamme und die Desecendenz aus dieser Ehe des
Grafen von Joner neben der Deseendenz aus dessen erster Ehe mit der Freiin Ursula
Kath. von Wämpel zum Stiftungsgenusse berechtigt sei; die Administratoren der Stiftung
aber dem Kläger dieses Recht bestreiten und behaupten, daß die zweitehelichen Nachkommen
des Grafen von Joner erst dann zum Stiftungsgenusse berechtigt seirn, wenn keine Nach-
kommen aus dessen erster Ehe vorhanden seien, so bestehe ein Streit über die Concurrenz=
berechtigung des Klägers beziehungsweise seiner Tochter mit den erstehelichen Nachkommen des
Grafen von Joner auf Grund der eivilrechtlichen Disposition der Stifter in der Stif-
tungsurkunde, welcher ebenso civilrechtlicher Natur sei, wie der Streit, den ein Beschenkter
gegen den Schenkgeber auf Grund der Schenkung erhebe, weßhalb die appellgerichtliche An-
schauung, daß die Thätigkeit der Administratoren durchaus öffentlich rechtlicher Natur sei,
nicht begründet sei, vielmehr haben dieselben zunächst die cinvilrechtlichen Vorschriften der
Stiftungsurkunde zu beachten und erst wenn hienach die Berechtigung zur Concurrenz im
Stiftungsgenusse festgestellt, erforderlichen Falles richterlich entschieden ist, haben sie, wie die
Stiftungsurkunde besagt, nach gütlichem Befinden und Gestaltsame der Bedürftigkeit zu ap-
pliziren, die Stifrungsrenten zu vertheilen.