Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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7) Die vom Landrathe bei der Berathung der Angelegenheiten der Kreisirrenanstalt 
Bayreuth gefaßten Beschlüsse haben Unsere Genehmigung bereits erhalten, und verweisen 
Wir deßhalb auf die Entschließung Unseres Staatsministeriums des Innern vom 30. Ja- 
nuar l. Is. Nr. 1064. 
8) Wir bedauern lebhaft, daß der Landrath von Oberfranken von dem Postulate der 
Kreisregierung zu 20,000 —/¾ für den Uferschutz an Flüssen, welche der Schiff= und Floß- 
fahrt dienen, den Betrag von 8000 .X als nicht dringlich abgelehnt hat. Der hiedurch 
nothwendig werdende Aufschub der Reparaturbauten an den Ufern der s. g. wilden Rodach 
ist geeignet, den ungestörten Fortgang der Flößerei auf diesem Flusse in Frage zu stellen. 
Wir geben uns der Erwartung hin, daß die gesetzlich begründete Anforderung für nächstes 
Jahr die nothwendige Berücksichtigung des Landrathes finden werde. Inzwischen beauftragen 
Wir Unser Staatsministerium des Innern, soweit es die ihm zu Gebote stehenden Mittel 
gestatten, Fürsorge zu treffen, daß einer gemeinschädlichen Stockung des Floßverkehres und 
des Holzhandels thunlichst vorgebeugt werde. 
9) Dem Beschlusse des Landrathes, wornach die bisherigen Theuerungszulagen aller 
pragmatisch angestellten Kreisbeamten zu pragmatischen Gehaltstheilen erklärt wurden, ertheilen 
Wir gerne Unsere Genehmigung. 
V. 
Besondere Wünsche und Anträge. 
1) Bezüglich des erneuten Antrages des Landrathes auf taxfreie Eisenbahnbeförderung 
armer Personen, welche in Heilanstalten oder Institute gebracht werden, verweisen Wir 
auf die Landrathsabschiede vom 17. April 1874 Abschnitt V Ziff. 8 und vom 9. März 1875 
Abschnitt V Ziff. 4 mit dem Beifügen, daß die Bedenken, welche gegen die Erfüllung dieses 
Antrages bestehen, durch den Uebergang der Ostbahnen an den Staat nicht beseitiget erscheinen. 
Die taxfreie Eisenbahnbeförderung von Soldaten, welche zu entfernten oder außerhalb 
Bayerns gelegenen Garnisonen gehören, ließe sich mit den Bestimmungen über die Militär- 
transporte auf Eisenbahnen nicht vereinbaren und vermag daher dieselbe als zulässig nicht 
erachtet zu werden. 
2) Was den wiederholt geäußerten Wunsch wegen Veschränkung der Wanderlager be- 
trifft, so wird bei der von Unserem Staatsministerium der Finanzen bereits eingeleiteten 
Nevision der Gesetzgebung über die directen Steuern in Erwägung gezogen werden, ob dem
	        
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