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S. 4.
Hinsichtlich des Papierformates stempelpflichtiger Schriftstücke in den Landestheilen
rechts des Rheins wird auf die desfallsige besondere Bekanntmachung des k. Staatsministe-
rums der Finanzen vom Heutigen Bezug genommen.
§. 5.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anwendung und Größe des Stempelpapiers im
Regierungsbezirke der Pfalz werden durch obige Vorschriften nicht berührt.
München, den 12. April 1877.
v. Pretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Jäustle. v. Berr. v. Maillinger.
Der Generalsecretär.
An dessen Statt der k. Ministerialrath
Dr. Jungermann.
Nr. 6997.
Bekanntmachung, die Revision der Vollzugsvorschriften zum Tax= und Stempelgesetze vom
8. November 1875, hier das Papicrformat und die Verwendung der Stempelmarken in den Landes-
theilen rechts des Rheins betr.
Staatsministerium der Finanzen.
Gemäß §. 34 des Allerhöchsten Landtagsabschiedes vom 29. Juli vor. Is. wurden die
Vollzugsvorschriften zu dem Gesetze vom 8. November 1875, Abänderungen der Tax= und
Stempelgesetze betr., einer Revision unterstellt.
Hienach werden im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und des
Innern die §§. 1, 4, 5, 6 und 7 der Bekanntmachung vom 11. December 1875, das
Papierformat und die Verwendung von Stempelmarken, sowie Einlösung des Stempelpapieres
in den Landestheilen rechts des Rheines betr. (Gesetz= und Verord.-Blatt S. 781), ferner
die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 24. December gleichen Jahres, die Verwendung
von Stempelmarken bei den Anwaltsacten in den Landestheilen rechts des Rheines betr.
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