148
Ziffer IV. ertheilten Vorschriften gelten gleichmäßig auch für die Gerichtsvollzieher,
welche daher künftig nicht blos auf ihren Acten und allen sonstigen zu ihren Handen fom-
menden stempelpflichtigen Schriftstücken, sondern auch auf ihren Eingaben als Partei-
vertreter im Eivilprozesse die Stempelmarken in der oben angeordneten Weise selbst zu
cassiren haben.
Soferne die Beifügung des Namens mit Farbdrucksiegel bethätigt werden will, haben
sich die Gerichtsvollzieher hiezu ihrer Dienstsiegel zu bedienen.
Die Controlvorschriften unter Ziffer III Abs. 1 mit 3 haben nur auf die in Abs. 1
erwähnten Eingaben, welche nach Maßgabe der Civilprozeßordnung auch von den Parteien
selbst eingereicht werden können, entsprechende Anwendung zu finden.
VI. Verwendung und Cassirung von Stempelmarken bei amtlichen
Schriftstücken.
Behörden und Aemter, welchen gemäß §. 1 des Ausschreibens sämmtlicher Staats-
ministerien vom 28. Februar 1874 Nr. 66 (Fin.-Min.-Bl. S. 54) die Stempelvisirung
nicht gestattet ist und welche daher früher ihre stempelpflichtigen Ausfertigungen auf Stempel-
papier zu schreiben hatten, insbesondere die Gemeindebehörden, Schulbehörden, Pfarrämter
und amtlichen Aerzte, haben die Stempelmarken in dem vorschriftsmäßigen Werthe auf gleiche
Weise zu verwenden, wie dies unter Ziffer II. bezüglich der Privat-Schriftstücke angeordnet
ist. Zugleich haben aber dieselben vor der Expedition oder Aushändigung der mit Stempel
versehenen Schrift an den Betheiligten die Cassirung der Marke nach Maßgabe der Bestim-
mung unter Ziffer III. lit. b zu bethätigen.
VII. Strafen wegen Stempelhinter ziehung und Außerachtlassung
der gegebenen Vorschriften.
Die Unterlassung rechtzeitiger Verwendung der vorschriftsmäßigen Stempelmarken oder
die Verwendung von Stempelmarken geringeren Werthes, dann die Zuwiderhandlung gegen
die Vorschriften über das Format des stempelpflichtigen Papieres oder über die Art der Ver-
wendung und Cassirung der Stempelmarken zieht die in Art. 18 lit. a und c des Gesetzes
vom 8. November 1875, Abänderungen der Tax= und Stempelgesetze betr., angedrohten
Strafen nach sich.