Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Ziffer IV. ertheilten Vorschriften gelten gleichmäßig auch für die Gerichtsvollzieher, 
welche daher künftig nicht blos auf ihren Acten und allen sonstigen zu ihren Handen fom- 
menden stempelpflichtigen Schriftstücken, sondern auch auf ihren Eingaben als Partei- 
vertreter im Eivilprozesse die Stempelmarken in der oben angeordneten Weise selbst zu 
cassiren haben. 
Soferne die Beifügung des Namens mit Farbdrucksiegel bethätigt werden will, haben 
sich die Gerichtsvollzieher hiezu ihrer Dienstsiegel zu bedienen. 
Die Controlvorschriften unter Ziffer III Abs. 1 mit 3 haben nur auf die in Abs. 1 
erwähnten Eingaben, welche nach Maßgabe der Civilprozeßordnung auch von den Parteien 
selbst eingereicht werden können, entsprechende Anwendung zu finden. 
VI. Verwendung und Cassirung von Stempelmarken bei amtlichen 
Schriftstücken. 
Behörden und Aemter, welchen gemäß §. 1 des Ausschreibens sämmtlicher Staats- 
ministerien vom 28. Februar 1874 Nr. 66 (Fin.-Min.-Bl. S. 54) die Stempelvisirung 
nicht gestattet ist und welche daher früher ihre stempelpflichtigen Ausfertigungen auf Stempel- 
papier zu schreiben hatten, insbesondere die Gemeindebehörden, Schulbehörden, Pfarrämter 
und amtlichen Aerzte, haben die Stempelmarken in dem vorschriftsmäßigen Werthe auf gleiche 
Weise zu verwenden, wie dies unter Ziffer II. bezüglich der Privat-Schriftstücke angeordnet 
ist. Zugleich haben aber dieselben vor der Expedition oder Aushändigung der mit Stempel 
versehenen Schrift an den Betheiligten die Cassirung der Marke nach Maßgabe der Bestim- 
mung unter Ziffer III. lit. b zu bethätigen. 
VII. Strafen wegen Stempelhinter ziehung und Außerachtlassung 
der gegebenen Vorschriften. 
Die Unterlassung rechtzeitiger Verwendung der vorschriftsmäßigen Stempelmarken oder 
die Verwendung von Stempelmarken geringeren Werthes, dann die Zuwiderhandlung gegen 
die Vorschriften über das Format des stempelpflichtigen Papieres oder über die Art der Ver- 
wendung und Cassirung der Stempelmarken zieht die in Art. 18 lit. a und c des Gesetzes 
vom 8. November 1875, Abänderungen der Tax= und Stempelgesetze betr., angedrohten 
Strafen nach sich.
	        
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