Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Bezüglich der Taxirung bei Stempelgebühren-Hinterziehungen werden die Rentämter 
auf Ziff. 2 des Finanz-Ministerialausschreibens vom 30. Juni 1873 Nr. 8231 (Finanz= 
Min.-Blatt S. 108) aufmerksam gemacht, wonach bei freiwilliger Unterwerfung lediglich die 
rentamtlichen Protocolle einer Tare zu nunmehr 1 X 10 J unterliegen, alle weiteren 
Correspondenzen und Requisitionen aber tax= und stempelfrei zu behandeln sind. 
Bei der Verhängung einer bloßen Ordnungsstrafe von 50 auf Grund des Art. 18 
lit.c des gedachten Gesetzes vom 8. November 1875 haben die Rentämter auch die Pro- 
tocolle tar= und stempelfrei zu belassen. 
VIII. Strafeinschreitung gegen Beamte und Bedien stete. 
Die Strafeinschreitung gegen Beamte und Bedienstete, welche sich einer Zuwiderhandlung 
gegen die ihnen obliegende Verpflichtung zur Anzeige von Stempelhinterziehungen oder zur 
Controle hinsichtlich des Papierformates, dann der Art der Verwendung und Un- 
brauchbarmachung der Stempelmarken schuldig machen, erfolgt durch die vorgesetzte Dis- 
ciplinarbehörde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 
Gleiches gilt bezüglich der Gerichtsvollzieher, welche stempelpflichtige Schriftstücke, die 
ihnen zur Abschriftnahme mitgetheilt werden, annehmen, ohne daß sie mit dem vorschrifts- 
mäßigen Stempel versehen sind. 
(Art. 19 Abs. 4 des Tax= und Stempelgesetzes vom 8. November 1875.) 
Die hienach anfallenden Geldstrafen sind bei jenen Disciplinarbehörden, welche zugleich 
ärarialische Taxen verrechnen, in deren Taxregistern zu vereinnahmen; die übrigen Dissi- 
plinarbehörden haben den gefällten Strafbeschluß von kurzer Hand dem einschlägigen k. Rent- 
amte mitzutheilen, welches die Geldstrafe einzuheben und in seinem Taxregister zu verrechnen, 
den Strafbeschluß aber nach Beimerkung der betreffenden Taxregister-Nummer an die Dis- 
clplinarbehörde zurückzuleiten hat. 
IX. Stempelpflicht der von auswärts an eine bayerische Behörde un- 
mittelbar eingereichten Schriftstücke, dann der Telegramme. 
Mit Bezugnahme auf das Finanzministerialausschreiben vom 16. Februar v. Is. Nr. 2170 
(Fin.-Min.-Bl. S. 51) wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß für alle stempel- 
pflichtigen Schriftstücke, welche von einem außerhalb Bayern gelegenen Orte aus 
unmittelbar an eine bayerische Behörde in den Landestheilen rechts des Rheines ohne
	        
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