Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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15. Den Beschlüssen des Landraths in Betreff der Verwendung 
a) des Betrags von 5000.“ zur Unterstützung der durch Wolkenbrüche und Ueber- 
schwemmungen in verschiedenen Theilen des Regierungsbezirkes von Schwaben und 
Neuburg Beschädigten, 
b) des Betrages von 1857 X 14 J zur Unterstützung der durch Brandunglück schwer 
heimgesuchten Stadt Brückenau 
aus den Nenten des Mapimilians-Hilfsmagazinssonds der Jahre 1875 und 1876 haben 
Wir bereits unter'm 1. Februar lfd. Is. Unsere Allerhöchste Genehmigung ertheilt. 
16. Was den Antrag auf Einschränkung des Hausirhandels und der Wanderlager be- 
trisst, so sind bezüglich des Gewerbebetriebs im Umherziehen durch Ausländer beschränkende 
Normen im Bundesrathe bereits beschlossen worden und entsprechende Vorschriften hierüber 
unter'm 7. März ds. Is. erfolgt. Hinsichtlich der Wanderlager und der Wanderauctionen 
wird bei der von Unserem Staatsministerium der Finanzen bereis eingeleiteten Revision 
der Gesetzgebung über die directen Steuern in Erwägung gezogen werden, ob dem Antrage 
nicht nach dem Vorgange anderer deutscher Staaten durch angemessene höhere Besteucrung 
dieses Gewerbebetriebes entsprochen werden könne. 
Indem Wir dem Landrathe gegenwärtigen Abschied ertheilen, erössnen Wir ihm 
neuerdings Unsere wohlgefällige Anerkennung seines regen Interesses und umsichtigen Be- 
strebens für Förderung der Wohlfahrt des Kreises und ertheilen ihm die wiederholte Ver- 
sicherung Unserer Königlichen Huld und Gnade. 
München, den 28. März 1877. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. v. Berr. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath von Schlereth.
	        
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