Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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„Postauftrag nach ... .. .. ... (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Soll die 
Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, dann darf die Einlieferung 
des Postauftrags nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen. 
X Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postauf- 
trags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels rc.). 
Die Zahlung ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber 
nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der 
Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Er- 
folgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor 
der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Als Zahlungsverweigerung 
gilt nur eine desfallsige Erklärung des Adressaten selbst oder dessen Bevoll= 
mächtigten. Hatte der Adressat oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der 
ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert, so unterbleibt die nochmalige Vor- 
zeigung nach Ablauf der siebentägigen Frist. Verlangt der Auftraggeber die 
sofortige Rücksendung nach einmaliger, vergeblicher Vorzeigung, so ist solches 
durch den Vermerk „Sofort zurück“ auf der Rückseite zu bezeichnen. Theil- 
zahlungen werden nicht angenommen. 
AX Es steht dem Auftraggeber frei, zu verlangen, daß der Postauftrag 
und dessen èAnlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück-, 
sondern an eine andere Person in Deutschland weitergesandt werden soll. Dies 
Verlangen ist unter Angabe der vollständigen Adresse dieser Person durch den 
Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags auszudrücken. 
XV Würnscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf- 
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermoerk: 
„Sofort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen 
Person bedarf. Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der Nichteinlösung 
die Weitergabe zur Protestaufnahme verlangt ist, werden sofort nach der ersten 
vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der 
Vorzeigung weitergesandt. Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen 
an den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher 2c. ist die Obliegenheit der Postver- 
waltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den 
Erheber des Protestes zu entrichten.
	        
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