228
Der Auftraggeber hat den Postauftrag mit dem Wechsel in verschlos-
senem Umschlage unter Einschreibung an diejenige Postanstalt abzusenden, welche
die Accepteinholung bewirken soll. Der Brief ist mit der Aufschrift „Post-
auftrag nach ... . . .. . .. ... (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Ueber
den Postauftrag wird ein Einlieferungsschein ertheilt.
V Die Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechsels er-
folgt an den Wechselbe zogenen selbst, oder an dessen Bevollmächtigten.
Als bevollmächtigt wird hierbei, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs-
Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Voll
macht niedergelegt hat, postseitig jede solche Person angesehen, welche zur
Empfangnahme von Einschreibsendungen für den Bezogenen berechtigt
ist. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von
Postaufträgen nicht statt. Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung
von dem Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten mit einem schriftlichen Accept
oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden
nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen
Vermerk auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars ein anderes Verfahren
vorgeschrieben hat.
VI. Die Annahme des Wechsels muß durch den Bezogenen oder dessen
Bevollmächtigten auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als
verweigert, wenn dieseibe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder
wenn der Annahmeerklärung andere Einschränkungen beigefügt werden.
vI Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt
ungesäumt an den Auftraggeber in einem Umschlage unter Einschreibung
zurückgesandt. ·
vnlHatderAuftraggeberaufderRückseitedesPostauftrags-Formulats
nicht andere Bestimmung getroffen, so sind der Postauftrag und die Anlagen
an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß der Bezogene nicht zu ermitteln ist,
#der sobald der Bezogene bez. sein Bevollmächtigter eine die Verweigerung der
Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf den Wechsel
niedergeschrieben, oder sobald die zweite Vorzeigung stattgefunden hat.