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1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse,
z. B. durch den Vermerk „durch Eilboten“ 2c. ausdrücklich ausge-
sprochen hat (§. 21);
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein (§. 35)
bez. auf die Vorzeigung von Postaufträgen (8§. 20 und 20 a) ankommt;
3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb
der nächsten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt.
17. Hinter den §. 41 tritt der folgende neue Paragraph hinzu:
8. 41 a.
Nachlieferung Bei verspätet erfolgender Bestellung auf Zeitungen ist, wenn von dem
zn Zäitungen. Bezieher die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern
einer Zeitung gewünscht wird, für das an die Zeitungs-Verlags-Postanstalt
wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das tarifmäßige
Franko von 10 Pf. zu entrichten. Ebenso ist, wenn Bezieher von Zeitungen
die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender Nummern der Zeitung ver-
langen, für das dieserhalb an die Verlags. Postanstalt zu richtende postamtliche
Schreiben das Franko von 10 Pf. zu erlegen.
18. Im §. 42, „den Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, tritt am
Schlusse folgender neue Absatz hinzu:
VI. Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den
Deutschen Reichsanzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden
Frist bei den Postanstalten zum Nenunwerth gegen gültige Postwerthzeichen
umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die
Reichs-Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen.
19. Im §. 43, „die Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“
betreffend, erhält der Absatz VII folgende Fassung:
VII. In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich
eine Stundungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder