Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

K r2. 239 
S. 7. 
Die Materialkammer für Aufbewahrung der rohen und präparirten Arzneistoffe 
muß gegen Feuchtigkeit geschützt und außer den erforderlichen Gefäßen und Behältnissen und 
den zu deren Aufstellung erforderlichen Schränken und Gestellen mit einem geräumigen Tische 
bersehen sein. 
. 8. 
Der Kräuterboden muß gegen Feuchtigkeit vollkommen geschützt sein und die zur 
Aufnahme der getrockneten Vegetabilien erforderlichen Behälter enthalten. 
§. 9. 
Die in den vorstehenden §§. 4, 5, 6, 7 und 8 erwähnten Apparate und Utensilien 
können insbesondere für minder frequente Apotheken, dann für die homöopathischen Apotheken 
von der betreffenden Districtspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem Bezirksarzte in erster 
Instanz und im Berufungsfalle von der vorgesetzten Kreisregierung, Kammer des Innern, 
nach Vernehmung des Kreis-Medicinal-Ausschusses in zweiter und letzter Instanz auf den 
nothwendigsten Bedarf beschränkt werden. 
8. 10. 
In Filial-Apotheken muß wenigstens eine Officin und ein mit einem tragbaren Dampf- 
kochapparat und den der Frequenz des Geschäftes entsprechenden Utensilien versehener, geeig- 
neter und hiezu ausschließlich bestimmter Raum, sowie ein Wasserkeller oder an dessen Stelle 
ein geeigneter Wandschrank vorhanden sein. 
Bezüglich der Apparate und Utensilien finden die Bestimmungen des §. 9 Anwendung. 
§. 11. 
Die Apotheker sind verpflichtet, das der Frequenz ihrer Geschäfte angemessene Quantum 
von den in der Beilage verzeichneten Arzneistoffen und Präparaten der Pharmacopoea 
Germanica, dann die im Anhange zu derselben aufgeführten Reagentien in vollkommen ent- 
sprechender Qualität vorräthig zu halten. 
Diese Verpflichtung kann auf Antrag eines approbirten Arztes nach Maßgabe des in 
§. 9 vorgeschriebenen Verfahrens mit Rücksicht auf das örtliche Bedürfniß auch auf andere 
in der Pbarmacopoen Germanica enthaltene Stoffe und Präparate erstreckt werden.
	        
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