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S. 7.
Die Materialkammer für Aufbewahrung der rohen und präparirten Arzneistoffe
muß gegen Feuchtigkeit geschützt und außer den erforderlichen Gefäßen und Behältnissen und
den zu deren Aufstellung erforderlichen Schränken und Gestellen mit einem geräumigen Tische
bersehen sein.
. 8.
Der Kräuterboden muß gegen Feuchtigkeit vollkommen geschützt sein und die zur
Aufnahme der getrockneten Vegetabilien erforderlichen Behälter enthalten.
§. 9.
Die in den vorstehenden §§. 4, 5, 6, 7 und 8 erwähnten Apparate und Utensilien
können insbesondere für minder frequente Apotheken, dann für die homöopathischen Apotheken
von der betreffenden Districtspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem Bezirksarzte in erster
Instanz und im Berufungsfalle von der vorgesetzten Kreisregierung, Kammer des Innern,
nach Vernehmung des Kreis-Medicinal-Ausschusses in zweiter und letzter Instanz auf den
nothwendigsten Bedarf beschränkt werden.
8. 10.
In Filial-Apotheken muß wenigstens eine Officin und ein mit einem tragbaren Dampf-
kochapparat und den der Frequenz des Geschäftes entsprechenden Utensilien versehener, geeig-
neter und hiezu ausschließlich bestimmter Raum, sowie ein Wasserkeller oder an dessen Stelle
ein geeigneter Wandschrank vorhanden sein.
Bezüglich der Apparate und Utensilien finden die Bestimmungen des §. 9 Anwendung.
§. 11.
Die Apotheker sind verpflichtet, das der Frequenz ihrer Geschäfte angemessene Quantum
von den in der Beilage verzeichneten Arzneistoffen und Präparaten der Pharmacopoea
Germanica, dann die im Anhange zu derselben aufgeführten Reagentien in vollkommen ent-
sprechender Qualität vorräthig zu halten.
Diese Verpflichtung kann auf Antrag eines approbirten Arztes nach Maßgabe des in
§. 9 vorgeschriebenen Verfahrens mit Rücksicht auf das örtliche Bedürfniß auch auf andere
in der Pbarmacopoen Germanica enthaltene Stoffe und Präparate erstreckt werden.