Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Unguentum cereum. Vinum stibiatum. 
flavum. ., Tokapyense. 
Hydrargyri. „ TNerense. 
cinereum. Zincum chloratum. 
Plumbi. Xydatum purum. 
rosatum. ., Sulluricum. 
Rosmarini compositum. „ valerianicum. 
-7 Terebinthinae. Außer diesen Arzneistoffen sind die in der 
Veratrinum. Pharmacopoea Germanica pag. 387 vor- 
Vinum aromaticum. geschriebenen Reagentien obligat vorräthig zu 
„ OColcphici. halten. 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, den Verkehr mit Giften betr. 
Ludwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Gayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etoe. ete. 
Wir haben Uns bewogen gefunden, Unsere Verordnung vom 15. März 1866, den 
Gifthandel betreffend (Regierungsblatt S. 313 u. ff.), einer Revision unterziehen zu lassen 
und verordnen nunmehr im Hinblicke auf §. 34 der Gewerbe-Ordnung, dann auf S. 367 
Ziffer 3 und 5 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und auf Art. 2 Ziff. 8 und 9 
des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern hinsichtlich der Zubereitung, Aufbewahrung, Beför- 
derung und Feilhaltung von Giften, was folgt: 
8. 1. 
Als Gifte, auf welche die nachstehenden Bestimmungen Anwendung zu finden haben, 
werden die in der Beilage Ziffer 1. aufgeführten Stoffe und ihre giftigen Präparate erklärt. 
Unser Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, erforderlichen Falls auch andere 
gleichwirkende Stoffe als unter gegenwärtige Verordnung fallend, zu erklären.
	        
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