Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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§. 9. 
Zur Ertheilung der in §. 7 vorgeschriebenen Genehmigung sind die Districtsverwal- 
tungsbehörden, in München die Polizeidirection in erster, dann die Kreisregierungen, Kammern 
des Innern, in zweiter und letzter Instanz zuständig. 
Für das Verfahren und den Recurs sind die Vorschriften in den §§. 20 und 21 der 
Gewerbeordnung, beziehungsweise in §. 5 Unserer Verordnuug vom 4. Dezember 1872 
(Regierungsblatt Nr. 88) maßgebend. 
8. 10. 
Die Zurücknahme der ertheilten Genehmigung bemißt sich nach den Vorschriften in 
§. 53 der angeführten Gewerbeordnung. 
Hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens sind die Vorschriften in §. 9 gegen- 
wärliger Verordnung maßgebend. 
§. 11. 
Die Zubereitung, sowie die Verarbeitung von Giften darf nur in hiezu geeig- 
neten, von den Wohnungsräumen vollständig abgesonderten und für Unberufene unzugäng- 
lichen Localitäten und unter Anwendung der zur Verhütung von Unglücksfällen und Miß- 
brauch nothwendigen Vorsichtsmaßregeln stattfinden. 
Nach beendigter Arbeit sind diese Localitäten jedesmal sorgfältig zu verschließen. Die 
zur Zubereitung und Verarbeitung von Giften dienenden Geräthschaften, Löffel, Waagen 
u. dgl. sind sorgfältig aufzubewahren, überdies soweit als thunlich mit der Bezeichnung „Gift“ 
zu versehen und zu anderen Zwecken nicht zu verwenden. 
§. 12. 
Wer in den Besitz von Gift gelangt, hat dasselbe in einer gegen Mißbrauch und Un- 
glücksfälle sichernden Weise sorgfältig zu verwahren. 
Für die Aufbewahrung der Gifte beim Gewerbsbetriebe gelten überdies noch fol- 
gende Vorschriften: 
Die Gifte sind bei größeren Vorräthen in abgesonderten, verschlossenen und ausschließ- 
lich hiezu verwendeten Magazinen, bei geringeren Vorräthen in abgeschlossenen, nur hiefür 
bestimmten Schränken und zwar so aufzubewahren, daß eine Vermischung oder Verwechslung 
mit Nahrungs= oder Genußmitteln nicht stattfinden kann.
	        
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